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Urteil: Schwenkbare Kamera am Haus ist unzulässig

Christin Klose/dpa-tmn

Gelnhausen (dpa/tmn) - Wenn schon nur die Möglichkeit besteht, dass eine Überwachungskamera auch auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann, darf sie nicht installiert werden. So entschied das Amtsgericht Gelnhausen (Az.: 52 C 76/24).

Im konkreten Fall hatte sich ein Nachbar gegen eine Kamera gewehrt, die am Haus nebenan unter einem Balkon befestigt worden war. Zwar waren sich die Nachbarn nicht einig, ob die so angebrachte Kamera tatsächlich das Nachbarhaus aufnehmen konnte.

Allein schon die Möglichkeit zur Verfolgung schließt Installation aus

Aber dem Amtsgericht reichte es aus, dass das Gerät einen elektronischen Steuerungsmechanismus hatte, womit sogar Personen selbstständig nachverfolgt werden konnten. Außerdem berücksichtigte das Gericht das ohnehin angespannte Verhältnis der Nachbarn. Das mache nachvollziehbar, dass eine Überwachung durch vorhandene Kameras befürchtet werde.

Auch wenn sie nicht genutzt wird - allein die Möglichkeit erzeugt demnach einen Überwachungsdruck. Dieser ist laut hessischem Gericht lediglich dann nicht vorhanden, wenn eine Kamera nur mit großem manuellem Aufwand auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann.