Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.161,01
    +243,73 (+1,36%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.006,85
    +67,84 (+1,37%)
     
  • Dow Jones 30

    38.277,36
    +191,56 (+0,50%)
     
  • Gold

    2.345,50
    +3,00 (+0,13%)
     
  • EUR/USD

    1,0697
    -0,0036 (-0,33%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.469,66
    -525,50 (-0,88%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.325,96
    -70,57 (-5,05%)
     
  • Öl (Brent)

    84,02
    +0,45 (+0,54%)
     
  • MDAX

    26.175,48
    +132,30 (+0,51%)
     
  • TecDAX

    3.322,49
    +55,73 (+1,71%)
     
  • SDAX

    14.256,34
    +260,57 (+1,86%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.139,83
    +60,97 (+0,75%)
     
  • CAC 40

    8.088,24
    +71,59 (+0,89%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.947,61
    +335,85 (+2,15%)
     

Arbeitgeber darf Maske im Job anordnen

Gesundheitsschutz geht vor: Arbeitgeber dürfen von ihren Mitarbeitern das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verlangen, zeigt ein Urteil.
Gesundheitsschutz geht vor: Arbeitgeber dürfen von ihren Mitarbeitern das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verlangen, zeigt ein Urteil.

Verordnet der Arbeitgeber auf der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz, haben Maskenverweigerer schlechte Karten. Auch ein Attest nützt dann nicht unbedingt etwas, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

Siegburg (dpa/tmn) – Ein Arbeitgeber darf anordnen, dass Beschäftigte und Besucher einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Der Gesundheitsschutz wiegt schwerer als der Wunsch des Einzelnen, ohne Maske oder Gesichtsvisier zu arbeiten. Auch mit einem ärztlichen Attest kann man die Anordnung nicht ohne weiteres umgehen.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg weist der DGB Rechtsschutz hin (Az.: 4 Ga 18/20).

WERBUNG

Im verhandelten Fall arbeitete der Kläger als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Im Mai 2020 hatte sein Arbeitgeber angeordnet, dass Beschäftigte und Besucher Mund-Nasen-Bedeckungen tragen sollen. Der Mann legte daraufhin ein Attest vor, das ihn pauschal von der Maskenpflicht befreite. Auch ein Gesichtsvisier lehnte er ab - und legte dafür ein weiteres Attest vor.

Ohne Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber den Mann aber nicht im Rathaus beschäftigen - und verbot ihm den Zutritt. Der Kläger beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, doch das Gericht wies die Anträge ab. Der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher sei höher zu werten als der Wunsch des Klägers.

Außerdem bemängelte das Gericht die Atteste des Mannes. Sie müssten nachvollziehbar darlegen, warum die Person keine Maske tragen könne. In den Attesten des Klägers hatten keinerlei Gründe gestanden.