Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.161,01
    +243,73 (+1,36%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.006,85
    +67,84 (+1,37%)
     
  • Dow Jones 30

    38.303,66
    +217,86 (+0,57%)
     
  • Gold

    2.347,40
    +4,90 (+0,21%)
     
  • EUR/USD

    1,0699
    -0,0034 (-0,32%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.516,42
    -778,11 (-1,29%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.325,46
    -71,08 (-5,09%)
     
  • Öl (Brent)

    83,94
    +0,37 (+0,44%)
     
  • MDAX

    26.175,48
    +132,30 (+0,51%)
     
  • TecDAX

    3.322,49
    +55,73 (+1,71%)
     
  • SDAX

    14.256,34
    +260,57 (+1,86%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.139,83
    +60,97 (+0,75%)
     
  • CAC 40

    8.088,24
    +71,59 (+0,89%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.962,18
    +350,42 (+2,24%)
     

Spende in Erdbebenregion steuerlich leichter absetzbar

Berlin (dpa/tmn) - Spenden können die eigene Steuerlast senken. Sie sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar. In der Regel braucht es als Nachweis für die Zuwendung eine Bestätigung der bedachten, gemeinnützigen Organisation.

Eine vereinfachte Regel gilt inzwischen aber für Spenden, die den Erdbebenopfern in der Türkei und in Syrien zugutekommen.

Für solche Spenden erkennt das Finanzamt auch einen einfachen Zahlungsbeleg als Nachweis an - also einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung. Auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) verweist der Bund der Steuerzahler.

Vereinfachung gilt bis Ende des Jahres

Voraussetzung: Das Geld muss an ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen, amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen gerichtet sein.

WERBUNG

Wer zu Spendenzwecken auf Teile seines Lohns verzichtet, wird ebenfalls unterstützt, wenn der Arbeitgeber die Beträge an Hilfsorganisationen weiterleitet. Die entsprechenden Lohnteile werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht mit eingerechnet. Damit muss der Betrag nicht lohnversteuert werden.

Die im BMF-Schreiben enthaltenen Unterstützungsmaßnahmen gelten vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.