Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.161,01
    +243,73 (+1,36%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.006,85
    +67,84 (+1,37%)
     
  • Dow Jones 30

    38.307,17
    +221,37 (+0,58%)
     
  • Gold

    2.346,10
    +3,60 (+0,15%)
     
  • EUR/USD

    1,0696
    -0,0037 (-0,34%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.588,16
    -652,95 (-1,08%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.324,67
    -71,87 (-5,15%)
     
  • Öl (Brent)

    83,89
    +0,32 (+0,38%)
     
  • MDAX

    26.175,48
    +132,30 (+0,51%)
     
  • TecDAX

    3.322,49
    +55,73 (+1,71%)
     
  • SDAX

    14.256,34
    +260,57 (+1,86%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.139,83
    +60,97 (+0,75%)
     
  • CAC 40

    8.088,24
    +71,59 (+0,89%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.963,87
    +352,11 (+2,26%)
     

Fristen müssen minutengenau eingehalten werden

Bei einem Fax kommt es darauf an, wann es beim Empfänger angekommen ist. Foto: Kay Nietfeld

Schadenersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. An diese Fristen müssen sich Geschädigte exakt halten. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 4 U 175/13).

In dem verhandelten Fall stritten sich ein Grundstückseigentümer und ein Zwangsverwalter um entgangene Einnahmen aus einer Vermietung des Grundstücks. Die behaupteten Ansprüche entstanden im Jahr 2009. Der Grundstückseigentümer erhob Klage beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Die Unterlagen erreichten das Gericht per Fax aber erst am 1. Januar 2013 um 00.10 Uhr.

Zu spät, wie das Kammergericht schließlich feststellte. Das Argument, der Faxversand habe bereits am 31.12.2012 um 23.57 Uhr begonnen, reichte den Richtern nicht. Denn es komme nicht darauf an, wann die Unterlagen versendet worden, sondern wann sie nachweislich beim Gericht angekommen seien. Die Klage hätte im vorliegenden Fall daher bis zum 31. Dezember 2012 23.59 Uhr eingehen müssen, um die Frist zu wahren.