Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.161,01
    +243,73 (+1,36%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.006,85
    +67,84 (+1,37%)
     
  • Dow Jones 30

    38.263,52
    +177,72 (+0,47%)
     
  • Gold

    2.347,90
    +5,40 (+0,23%)
     
  • EUR/USD

    1,0696
    -0,0037 (-0,34%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.597,43
    -301,73 (-0,50%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.323,08
    -73,46 (-5,26%)
     
  • Öl (Brent)

    84,05
    +0,48 (+0,57%)
     
  • MDAX

    26.175,48
    +132,30 (+0,51%)
     
  • TecDAX

    3.322,49
    +55,73 (+1,71%)
     
  • SDAX

    14.256,34
    +260,57 (+1,86%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.139,83
    +60,97 (+0,75%)
     
  • CAC 40

    8.088,24
    +71,59 (+0,89%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.935,52
    +323,76 (+2,07%)
     

Für Eltern sind Sparbücher der Kinder als Geldquelle tabu

Eltern können das Geld vom Kinder-Sparbuch nicht wie ihr eigenes ansehen. Auch der normale Unterhalt für den Nachwuchs darf davon nicht bestritten werden. Foto: Daniel Karmann

Für Eltern sind die auf den Namen ihrer Kinder lautenden Sparbücher als eigene Geldquelle tabu. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hervor, über das die Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift» (Heft 8/2015) berichtet.

Nach dem Richterspruch gilt dies selbst dann, wenn die Eltern damit Dinge finanzieren, die auch den Kindern zugutekommen, wie beispielsweise Möbel für das Kinderzimmer oder gemeinsame Urlaubsreisen. Denn diese Ausgaben müssten die Eltern wegen ihrer Unterhaltspflicht aus der eigenen Tasche bezahlen, so die Richter (Az.: 4 UF 112/14).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss zwei minderjährigen Kindern Recht. Sie verlangten von ihrem leiblichen Vater Schadensersatz, weil er rund 4000 Euro von ihren Sparbüchern abgehoben hatte. Nach eigenen Angaben hatte er davon Geschenke und Einrichtungsgegenstände für die beiden Kinder gekauft. Das OLG wertete dies als unerheblich. Für Eltern bestehe die Pflicht, das Kindesvermögen zum Nutzen des Kindes zu verwahren. Daher sei es unzulässig, mit dem Geld eigene finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen, wozu auch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zähle.

Sparbuch am meisten genutzte Anlageform

Das Sparbuch ist bei den Bundesbürgern nach wie vor beliebt. In der Rangliste der bevorzugten Anlageformen rangiert es laut einer Umfrage des Marktforschungsinstituts TNS Deutschland mit 53 Prozent auf Rang eins. Mit 44 Prozent landet das Girokonto als Geldanlageform auf Platz zwei. Auf Platz drei findet sich der Bausparvertrag, den 37 Prozent der Befragten als Anlageform wählen.

Für die repräsentative Umfrage im Auftrag des Verbandes der Privaten Bausparkassen wurden 2000 Bundesbürger im Alter von über 14 Jahren befragt. Bei der Beantwortung der Frage waren Mehrfachnennungen möglich.