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Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten müssen

Die Ausbreitung der Viruserkrankung Covid-19 verunsichert zunehmend Betriebe und Beschäftigte. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen.

Weil das Fracht- und Passagiereinkommen im Chinaverkehr eingebrochen ist, legt der Flughafenbetreiber Fraport beschäftigten unbezahlten Urlaub oder kürzere Arbeitszeiten nahe Foto: dpa
Weil das Fracht- und Passagiereinkommen im Chinaverkehr eingebrochen ist, legt der Flughafenbetreiber Fraport beschäftigten unbezahlten Urlaub oder kürzere Arbeitszeiten nahe Foto: dpa

Die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland hat massive Folgen für die deutsche Wirtschaft. Messen und Veranstaltungen werden abgesagt, Dienstreisen gecancelt. Der Autozulieferer Continental etwa erhöht seine Vorsichtsmaßnahmen und schränkt Geschäftsreisen von und nach China sowie Südkorea und in Teile Italiens ein.

Weil das Fracht- und Passagiereinkommen im Chinaverkehr eingebrochen ist, legt der Flughafenbetreiber Fraport beschäftigten unbezahlten Urlaub oder kürzere Arbeitszeiten nahe. Anderen Unternehmen drohen Produktionsausfälle, weil benötigte Teile aus China oder anderen besonders von der Lungenkrankheit betroffenen Regionen nicht mehr geliefert werden. Deshalb hier Antworten auf einige Fragen, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer derzeit stellen.

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Kann bei Produktionsausfällen wegen unterbrochener Lieferketten Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Dies wird im Einzelfall die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüfen. Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld besteht, wenn ein unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Das sei etwa der Fall, wenn wegen staatlicher Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen würden, teilte Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) mit. Unternehmen könnten aber auch bei Lieferengpässen Anspruch haben, etwa wenn keine Teile mehr aus den von der Lungenkrankheit besonders betroffenen Regionen in China geliefert werden und es deshalb zu Produktionsausfällen kommt. Das aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanzierte konjunkturelle Kurzarbeitergeld wird für bis zu zwölf Monate gezahlt. Arbeitnehmer kommen damit auf 60 Prozent ihres Nettoentgelts, Beschäftigte mit Kindern auf 67 Prozent. Die Bundesregierung bereitet derzeit ein „Arbeit-von-morgen“-Gesetz vor, dass unter anderem auch einer verlängerte Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds und niedrigere Zugangshürden vorsieht. Der Entwurf muss aber zunächst noch vom Bundeskabinett gebilligt werden und anschließend dann durchs parlamentarische Verfahren.

Was ist, wenn der Betrieb von den Behörden geschlossen wird?

„Wenn Betriebe wegen des Coronavirus aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen werden, muss der Arbeitgeber grundsätzlich weiter den Lohn bezahlen“, betont Arbeitsminister Heil. Auch müssen die Beschäftigten die ausgefallene Arbeitszeit generell nicht nacharbeiten.“ Der Arbeitgeber trägt also das Betriebsrisiko, wenn Behörden ein Unternehmen wegen des Infektionsschutzes schließen. Auch wenn ein Unternehmer den Betrieb aus freien Stück schließt, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, muss er die Gehälter weiter zahlen und darf auch nicht auf Überstundenkonten zugreifen.

Was müssen Arbeitgeber tun, wenn es in ihrem Unternehmen Verdachtsfälle oder Infizierte gibt?
Bei Verdachtsfällen sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden. Treten bei einem Mitarbeiter Symptome auf, sollte der Arbeitgeber laut Deutschem Industrie- und Handelskammertag (DIHK) umgehend das zuständige Gesundheitsamt informieren. Dieses informiert weitere Behörden und verhängt gegebenenfalls Maßnahmen. So kann es etwa anordnen, dass sich Kollegen von infizierten Mitarbeitern, die Symptome aufweisen, aber nicht schwer krank sind, zu Hause in Quarantäne begeben. „Einer Quarantäne-Anordnung darf man sich auch nicht widersetzen, auch wenn der Arbeitgeber das vielleicht verlangt oder man selbst der Auffassung ist, nicht in Quarantäne zu gehören“, sagt Kaarina Hauer, Leiterin der Rechtspolitik und Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer Bremen. Der Arbeitgeber zahlt für Mitarbeiter in Quarantäne höchstens sechs Wochen lang weiter Gehalt. Er kann es sich aber von der Landesbehörde, die die Quarantäne angeordnet hat, zurückerstatten lassen, sollte sich Verdachtsfall nicht bestätigen. Ist der Beschäftigte tatsächlich krank, greift die normale Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Wie sieht es mit Dienstreisen aus?
Ein Arbeitnehmer dürfe die Arbeit oder eine Entsendung ins Ausland generell nicht verweigern, heißt es dazu bei der Kölner Industrie- und Handelskammer. Liege aber eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Länder oder Regionen vor, in die eine Dienstreise führen soll, könne eine Verweigerung gerechtfertigt sein. Unternehmen sollten aber bei jeder Dienstreise abwägen, ob diese derzeit wirklich nötig und sinnvoll ist.

Dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben, wenn sie Angst vor Ansteckung haben?
Arbeitnehmer dürfen die Arbeit nicht verweigern, nur weil die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte, teilt die IHK Köln mit. Im Einzelfall könne der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Homeoffice zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht. Ein allgemeines Recht auf Homeoffice werde zwar derzeit politisch diskutiert, existiere aber noch nicht, teilt der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) mit. Wer aus Angst vor Ansteckung vom heimischen Computer aus arbeiten wolle, müsse dazu also die im Betrieb geltenden Regelungen zum Beispiel aus einer Betriebsvereinbarung einhalten. Auch wer in einer Corona-Region war oder Kontakt zu Reisenden hatte, dürfe nicht einfach die Arbeit einstellen: „Die Vermutung einer Ansteckung allein reicht nicht aus, um einfach zu Hause zu bleiben“, sagt die Rechtsexpertin der Arbeitnehmerkammer Bremen.

Was ist, wenn Arbeitnehmer keine Kinderbetreuung haben, weil die Kita wegen Corona-Gefahr schließt?
Zwar berechtige Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Beschäftigte, aus persönlichen Gründen vorübergehend der Arbeit fernzubleiben, etwa wenn ein Kind erkrankt ist, teilt der DGB-Rechtsschutz mit. Eine Kita-Schließung wegen Infektionsgefahr betreffe aber gerade nicht nur den Einzelnen, sondern eine Vielzahl von Menschen. Ähnlich wie im Falle eines Kita-Streiks bleibt den Eltern die Möglichkeit, Überstunden abzubauen oder Urlaub zu nehmen. Problematisch kann dies werden, wenn viele Beschäftigte gleichzeitig von einer Kita-Schließung betroffen sind. Dann bleibe oft nur, das Problem mit dem Arbeitgeber zu diskutieren und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, so der DGB.

Kann der Arbeitgeber zusätzliche Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?
Zusätzlichen Überstunden müssen der Betriebsrat oder der jeweilige Beschäftigte zustimmen, sofern sich eine Verpflichtung nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Der Arbeitgeber kann laut DGB-Rechtsschutz Überstunden aber nur anordnen, wenn sonst ein schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden droht und deshalb eine Rücksichtnahme des Arbeitnehmers erwartet werden kann.