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Urteil: Kläger muss Fristen selber einhalten

Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine Klage kann auch aus formellen Gründen scheitern. Zum Beispiel, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Auf Fehler von anderen können Kläger sich dabei nicht berufen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt (Az.: V ZB 71/20). Darüber berichtet die Zeitschrift «Haus & Grund» (Oktober 2021) des gleichnamigen Eigentümerverbandes. Im Zweifel müssen Kläger sich also selber kümmern.

Berufung bei falschem Gericht eingereicht

In dem verhandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen Beschluss vor dem Amtsgericht Mainz angefochten. Der Antrag hatte keinen Erfolg. In der Rechtsmittelbelehrung wurde fälschlicherweise das Landgericht Mainz als Berufungsgericht bezeichnet. Dort reichte der Kläger seine Berufung auch fristgemäß ein.

Zuständig war allerdings das Landgericht Koblenz. Der Kläger beantragte die Verweisung an das Gericht. Das Landgericht Mainz gab das Verfahren auch ab. Allerdings kam die Akte in Koblenz erst nach ablauf der Berufungsfrist an. Die Richter verwarfen dementsprechend die Berufung als unzulässig.

Verbleibende Zeit war zu kurz

Der Bundesgerichtshof konnte darin keine Fehler entdecken: Da die Berufung erst nach Ablauf der Frist in Koblenz eingegangen sei, sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich. Diese müsse ebenfalls beim zuständigen Landgericht Koblenz beantragt werden, was nicht rechtzeitig erfolgt sei.

Eine erneute Fristsetzung könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Denn das sei nur möglich, wenn er ohne Verschulden an der Fristwahrung verhindert gewesen wäre. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht Mainz die Akten innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weiterleitet. Dafür war die verbleibende Zeit bei einem normalen Geschäftsablauf zu kurz. Eine Eilbedürftigkeit habe er gegenüber dem Gericht nicht begründet.