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Steuerfreie Gewinne aus Gold-Wertpapieren

Gewinne durch Gold-Inhaberschuldverschreibungen sieht der Bundesfinanzhof unter bestimmten Bedingungen als nicht steuerbar an. Gegen entsprechende Urteile haben Finanzämter Revision eingelegt. Mit einem Kniff können Berater ihren Kunden Steuern sparen.

Eine kostengünstige Variante am aktuellen Goldpreisanstieg Teil zu haben, bieten Gold-ETCs (Exchange Traded Commodities). Sie können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei veräußert werden. Allerdings steht eine höchstrichterliche Bestätigung der gegenwärtigen Rechtsprechung noch aus.

Gold hat sich im letzten Monat gut entwickelt

Quelle: ariva.de

In Zeiten des schwachen Dollars und angesichts geopolitischer Krisen flüchten Anleger häufig in die vermeintliche, physische Sicherheit von Gold. Beides ist derzeit gegeben: Der Dollar-Kurs ist seit Monaten im Abwärtstrend. Seit Jahreswechsel verlor der Green Back gut vier Prozent auf den Euro. Ganz anders der Goldpreis. Er kletterte in den vergangenen acht Wochen um knapp acht Prozent nach oben.Nach Einschätzung der Helaba hat Gold noch einiges an Kursgewinnen vor sich. „Bei zunehmender Risikoaversion der Marktteilnehmer im weiteren Jahresverlauf dürfte Gold schließlich bei einem erneuten Anlauf auch die massive Widerstandszone bei 1.350 USD je Feinunze überwinden“, kommentiert Heinrich Peters, Rohstoffexperte der Bank die aktuellen Aussichten.

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Auch Goldzertifikate bleiben steuerfrei

Anleger, die in Gold investieren, bleiben vom Fiskus verschont, wenn sie ihre Gold-Anlagen erst nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr wieder veräußern. Statt dem klassischen Barrenkauf ermöglichen auch börsengehandelte Produkte wie ETFs (Shenzhen: 395013.SZ - Nachrichten) oder ETC von einem Anstieg des Goldkurses zu profitieren. Sie bleiben unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen (VIII R 35/14; VIII R 4/15; VIII R 19/14) den Standpunkt vertreten, dass Veräußerungsgewinne aus Gold-ETCs nicht versteuert werden müssen, da es sich bei ihnen nicht um eine verbriefte Kapitalforderung handelt, sondern um einen Anspruch auf eine Sachleistung.

Allerdings gilt diese Besteuerung nicht für alle Gold-ETCs sondern nur für diejenigen, die spezifische Bedingungen erfüllen. So müssten die Wertpapiere mit physischem Gold hinterlegt sein, sodass ein Eintausch der Zertifikate jederzeit möglich ist. Zudem muss eine Rückgabe der Schuldverschreibungen gegen Geld ausgeschlossen sein. Momentan erfüllt nur die von der Deutschen Börse emittierte Xetra-Gold- Inhaberschuldverschreibung diese Bedingungen. Für sie gilt die Steuerbefreiung, solange die Spekulationsfrist nicht unterschritten wird.

Noch keine Entscheidung haben die obersten Finanzrichter darüber getroffen worden, ob eine Veranlagung von Gewinnen auch dann anfällt, wenn sie binnen Jahresfrist erwirtschaftet werden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte zuletzt den Standpunkt vertreten, dass es sich – sofern nicht die Schuldverschreibung verkauft worden ist – beim Einlösen des Gold-ETCs in physisches Gold um keine Veräußerung handelt. Gewinne blieben daher steuerfrei. Die Bestätigung dieser Position durch den BHF steht aber noch aus.


(DW)