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Was der erneute Teil-Lockdown für Dienstreisende bedeutet

Dienstreisen sind trotz Kontaktsperre im November erlaubt. Darf der Chef mich einfach losschicken? Was ist mit Quarantäne? Die wichtigsten Punkte.

Der Tourismus steht den November über still, für Dienstreisen jedoch gelten besondere Regeln. Foto: dpa
Der Tourismus steht den November über still, für Dienstreisen jedoch gelten besondere Regeln. Foto: dpa

Die Pandemie hat Deutschland fest im Griff. Fast jeden Tag meldet das Robert-Koch-Institut neue Höchststände bei den Corona-Neuinfektionen. Einige Politiker erwarten gar, dass die Zahl Ende der Woche bei 20.000 Neuinfizierten pro Tag liegt.

Ab Montag wird das öffentliche Leben in Deutschland deshalb an vielen Stellen heruntergefahren. Dann gelten verschärfte Kontaktverbote, Gastronomen dürfen Essen nur noch außer Haus anbieten und touristische Übernachtungen sind diesen November verboten. Darauf haben sich Bund und Länder am Mittwochabend verständigt.

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Doch was ist mit Dienstreisen? Hier gelten Ausnahmen. Welche das sind und was Dienstreisende sonst noch in der aktuellen Lage wissen müssen – der Überblick:

Darf mich mein Chef in Corona-Zeiten auf Dienstreise schicken?

Ja. Denn der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Weisungsrecht gegenüber seinen Angestellten, was den Arbeitsort angeht. Das bedeutet: Vorgesetzte dürfen bestimmen, wie und wo sie ihre Mitarbeiter einsetzen. „Allerdings“, erklärt Peter Weck von der Rechtsanwaltsgesellschaft Beiten Burkhardt, „müssen auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden“. Und dazu zählt – gerade in diesen Tagen – die Gesundheit des Angestellten.

„Wenn also die Reise etwa in ein innerdeutsches Risikogebiet nicht zwingend notwendig ist, kann man angesichts der derzeitigen Lage unter Umständen von einer unbilligen und damit unwirksamen Weisung ausgehen“, erklärt Weck. Heißt: Der Chef darf einen nicht ohne triftigen Grund auf Dienstreise in einen Corona-Hotspot schicken, schon gar nicht, wenn Alternativen wie eine Videokonferenz ebenso ihren Zweck erfüllen würden.

Ein Kunde verlangt, dass ich eine wichtige Angelegenheit mit ihm persönlich bespreche. Muss ich die Reise antreten?

Anders sieht die Lage aus, wenn der Chef einen Angestellten wirklich vor Ort bei einem Kunden oder Geschäftspartner braucht. Oder wenn die Arbeit nur vor Ort und persönlich erledigt werden kann. Dann sprechen Arbeitsrechtler von einer zwingend notwendigen Dienstreise. Es kommt jedoch stark auf den Einzelfall an.

Weck: „Generell gilt: Wenn das Arbeitgeberinteresse wirklich überwiegt und die Reise zwingend notwendig ist, hat der Angestellte der Weisung seines Vorgesetzten Folge zu leisten – und muss die Dienstreise antreten.“ Ansonsten liege eine „Vertragsverletzung“ vor, die im Fall der Fälle zur Abmahnung oder Kündigung führen kann. Ausnahmen gelten für Angestellte, die zur Risikogruppe gehören. Ein ärztliches Attest schafft hier Klarheit, wenn sich Angestellte um ihre eigene Gesundheit Sorgen machen.

Dennoch bleibt zu berücksichtigen: „Die bloße Einstufung von Orten als Risikogebiet sagt erst einmal noch nichts darüber aus, ob man nicht auch auf anderem Wege für persönliche Sicherheit sorgen kann“, erklärt Arbeitsrechtler Weck. Angestellte können Einfluss nehmen, indem sie etwa mit dem eigenen Auto statt dem Zug anreisen und die bekannten „AHA-Regeln“ befolgen: Abstand halten, Hygiene-Maßnahmen beachten, Alltagsmaske tragen.

Wie und wo kann ich übernachten, wenn ich in Deutschland mehr als einen Tag auf Dienstreise bin?

Bund und Länder haben es klar beschlossen: Touristische Übernachtungsangebote im Inland sind im November verboten. Doch die Runde hat auch festgehalten: Zwingend notwendige Dienstreisen sollen von diesem Verbot ausgenommen werden. Die einzelnen Bundesländer beraten am Donnerstag und Freitag darüber, wie genau sie die Beschlüsse in neue Corona-Verordnungen gießen. Erst dann steht sicher fest, welche neuen Regeln für Dienstreisende in jedem Bundesland gelten. Bis dahin gelten die bisherigen Verordnungen. Wer als Dienstreisender auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vom Arbeitgeber die Notwendigkeit der Reise schriftlich bestätigen lassen und im Hotel vorzeigen.

Was gilt bei Reisen ins Ausland?

Die Beschlüsse sehen keine Änderungen zu Dienstreisen ins Ausland vor. Hier gilt weiter: Wer aus einem ausländischen Risikogebiet von einer Dienstreise zurückkehrt, muss sich in Quarantäne begeben, bis ein negativer Coronatest vorliegt. In einigen Ländern gelten für diese Regelung Ausnahmen ì etwa in Baden-Württemberg, wo bei zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflichen Gründen oder bei einem Aufenthalt von weniger als 48 Stunden keine Quarantäne notwendig ist.

In Nordrhein-Westfalen müssen sich Dienstreisende nur bei einem Aufenthalt von mehr als fünf Tagen in einem ausländischen Risikogebiet in Quarantäne begeben. Eine Übersicht zu internationalen Reisewarnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, gibt es auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.