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Wirkt sich Kurzarbeit aufs Elterngeld aus?

Wer in Kurzarbeit ist, hat in der Regel weniger Geld zur Verfügung. Welche Folgen das für die Berechnungen der Leistungen für Eltern hat, erklärt ein Arbeitsrechtsexperte.

Schwangere müssen keine Kürzungen bei Mutterschaftsleistungen fürchten, wenn ihr Arbeitgeber Kurzarbeit anmeldet.
Schwangere müssen keine Kürzungen bei Mutterschaftsleistungen fürchten, wenn ihr Arbeitgeber Kurzarbeit anmeldet.

Gütersloh (dpa/tmn) - Viele Arbeitnehmer waren im ersten Jahr der Corona-Pandemie von Kurzarbeit betroffen. Hat das Folgen für die Leistungen von werdenden und frischgebackenen Eltern?

Das unterscheidet sich je nach Leistung, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zum einen gibt es die Leistungen für werdende Mütter. Dazu gehört das Mutterschaftsgeld, das Frauen innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist erhalten.

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Diese beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Den Mutterschutzlohn dagegen zahlt der Arbeitgeber außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Geburt, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt.

Diese Mutterschaftsleistungen richten sich nach Referenzbezügen, erklärt Schipp. «Es kommt auf die letzten drei Monate vor der Schwangerschaft an.» Hat man in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen, werde das aber herausgerechnet. Konkret heißt das dann: «Kurzarbeitergeld wirkt sich weder auf Mutterschaftsgeld noch Mutterschutzlohn mindernd aus.»

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Anders sieht das beim Elterngeld aus. Die Leistungen berechnen sich nach den Bezügen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Das bedeutet, dass sich das Elterngeld in der Regel verringert, wenn ein Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld bezogen hat.

«Für Corona wurde allerdings eine Ausnahmeregelung geschaffen», erklärt Schipp. Für den Zeitraum zwischen 1. März und 31. Dezember können Monate mit geringerem Einkommen auf Antrag herausgerechnet werden. Die coronabedingte Reduzierung würde also keine Rolle bei der Berechnung des Elterngelds spielen. «Hier muss man noch abwarten, inwieweit die bis Ende Dezember bestehende Ausnahmeregel auch nach 2020 weiter gilt.»

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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