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Verfassungsrechtler Papier kritisiert Gesetz zu Parlamentsbeteiligung

BERLIN (dpa-AFX) - Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hält die von der großen Koalition geplanten Regelung der Parlamentsrechte in der Corona-Pandemie für "nicht hinreichend". Zwar würden alle denkbaren Grundrechtsbeschränkungen in 15 Einzelnummern speziell aufgeführt. In der Begründung werde sogar festgehalten, dass nicht nur einzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und lang andauernde Maßnahmen vom Willen des Gesetzgebers getragen seien, erläuterte er in der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (Samstag).

"Die unerlässlichen Abwägungsentscheidungen zwischen den divergierenden Schutzgütern der Gesundheit einerseits und den Freiheitsrechten andererseits werden damit aber gerade nicht dem Parlament vorbehalten, sondern in vollem Umfang an die Exekutive delegiert. Diese behält nach wie vor insoweit einen Persilschein."

"Dem Sinn und Zweck des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts ist damit meines Erachtens nicht entsprochen", kritisierte Papier. Der Zeitdruck bei Entscheidungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sei kein Argument dafür, auf Beratung und Beschlussfassung des Parlaments zu verzichten. Denn der Regierung könne "eine Eilkompetenz für befristete oder vorläufige Regelungen eingeräumt" werden, mit der "Notwendigkeit parlamentarischer Bestätigung".

Der Bundestag hatte sich am Freitag erstmals mit Gesetzesplänen von Union und SPD befasst, die eine genauere Rechtsgrundlage für Beschränkungen schaffen sollen. Im Infektionsschutzgesetz sollen mögliche Maßnahmen einzeln aufgelistet werden - etwa Kontaktbeschränkungen, die Maskenpflicht oder auch Schließungen von Geschäften. Die Regelung soll sich auf die Dauer beziehen, für die der Bundestag wie geschehen eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" festgestellt hat.

Papier hält auch eine gesetzliche Regelung der Entschädigungsleistungen für geboten. "Ich vermisse eine gesetzliche Regelung des finanziellen Ausgleichs etwa für Unternehmen und Selbstständige, soweit sie mit einem Öffnungs- oder Betätigungsverbot belastet werden, egal ob ihre Tätigkeit ein erhöhtes Infektionsrisiko begründet", sagte er. "Das geltende Infektionsschutzgesetz enthält zwar Entschädigungsregelungen, aber gerade nicht für diese Fälle, sondern im Wesentlichen nur für krankheits- und ansteckungsverdächtige Personen, die behördliche Einschränkungen erfahren."