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Auch bei Handwerkskammern gelten Grenzen für die Meinungsäußerung

Wie politisch dürfen sich Handwerkskammern zu Wort melden? Auf jeden Fall müssen dabei die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden, zeigt ein neues Rechtsgutachten.

Wie frei kann er sich in der Öffentlichkeit politisch äußern? Foto: dpa
Wie frei kann er sich in der Öffentlichkeit politisch äußern? Foto: dpa

Dass es um den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ruhig geworden ist, liegt nicht etwa an Themenmangel – sondern am „Maulkorb-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts. Im Oktober gaben die Leipziger Richter einem Kläger recht, der sich an mehreren allgemeinpolitischen Äußerungen des Spitzenverbands gestoßen hatte. Seither hält der DIHK sich mit Wortmeldungen sehr zurück.

Doch das Urteil betrifft längst nicht nur den Industrie- und Handelskammertag. Die Frage, mit welchen Äußerungen der eigene Kompetenzbereich gesprengt wird, beschäftigt auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen eine Pflichtmitgliedschaft besteht.

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Darf sich beispielsweise eine Handwerkskammer oder der Zentralverband ZDH gegen die Mindestausbildungsvergütung aussprechen? Nicht so ohne Weiteres, findet Ralf Kutzner, der im Vorstand der IG Metall für das Handwerk zuständig ist. „Denn ein Auszubildender kostet den Betrieb nicht nur Geld, sondern trägt spätestens ab dem zweiten oder dritten Lehrjahr auch zur Wertschöpfung bei.“ Zurückhaltung sei auch geboten bei der Forderung, Auszubildende in der Kranken- und Pflegeversicherung bei den Eltern mitzuversichern, die der ZDH erhoben hat, betont Kutzner.

Bei den Wortmeldungen der Kammern müssten zwingend auch die Interessen der Beschäftigten – in diesem Fall der Auszubildenden – berücksichtigt werden. Denn die Beschäftigten stellen ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung einer Handwerkskammer.

Zusammen mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) hat die IG Metall ein Rechtsgutachten beim früheren sachsen-anhaltinischen Landesverfassungsrichter Winfried Kluth in Auftrag gegeben, das der Frage nachgeht, was zu beachten ist, wenn der Präsident oder Vorstand einer Handwerkskammer eine Stellungnahme abgeben will.

Nach Kluths Rechtsauffassung gelten im Handwerk dabei die gleichen vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht entwickelten Verfahrensgrundsätze wie bei den Industrie- und Handelskammern. Er widerspricht damit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom Februar dieses Jahres, das anders entschieden hatte.

Inhaltlich müssen sich Äußerungen im Rahmen der Kompetenz einer Kammer bewegen und sachlich sein. So weit ist Kluth, der an der Universität Halle-Wittenberg öffentliches Recht lehrt, mit den Frankfurter Verwaltungsrichtern einer Meinung.

Abweichende Meinungen müssen berücksichtigt werden

Bei jeder Stellungnahme oder Wortmeldung von grundsätzlicher Bedeutung sei aber im Verfahren zudem sicherzustellen, dass Minderheitenpositionen oder abweichende Meinungen angemessen berücksichtigt würden.

Ein Beispiel: Wenn sich der Präsident einer Handwerkskammer zur Mindestausbildungsvergütung äußern möchte, dann ist er auf der sicheren Seite, wenn es dazu ein Votum der Vollversammlung gibt, argumentiert Kluth. Ist das nicht der Fall, müsse vor jeder Stellungnahme geprüft werden, ob ein Interessenkonflikt zu erwarten ist, so der Verfassungsexperte. In diesem Fall müsse vorher die Vollversammlung befasst werden.

Einen „Maulkorb“ für die Handwerkskammern sieht Kluth in seinen Empfehlungen nicht: „Es kann ausreichen, wenn ein Kammerpräsident in seiner Stellungnahme oder Interviewäußerung darauf hinweist, dass es unter den Mitgliedern auch abweichende Meinungen zu dem Thema oder noch keine einheitliche Position gibt“, sagt er.

Außerdem könnten Zuständigkeiten und Verfahren in der Satzung konkretisiert werden, solange die verfassungsrechtlich begründeten Zuständigkeiten der Vollversammlung gewahrt blieben.

Gebe der ZDH als Spitzenorganisation Stellungnahmen ab, dann seien die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der einzelnen Kammer, heißt es in dem Gutachten weiter. Und sollte der ZDH wiederholt seine Kompetenzen überschreiten, könne ein Kammermitglied den Austritt seiner Kammer aus dem Verband verlangen.

Im Falle des DIHK hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger recht gegeben, der den Austritt seiner IHK Nord Westfalen aus der Spitzenorganisation verlangt hatte.

IG-Metall-Vorstand Kutzner sieht die Position der Arbeitnehmer durch das Gutachten gestärkt: „Wir werden der Handwerksorganisation jetzt stärker auf die Finger schauen und mehr Mitbestimmung einfordern. Politische Forderungen sind nur legitim, wenn sie demokratisch zustande gekommen sind.“

Als „Kammerrebellen“ sehen sich aber weder der Gewerkschafter noch der Verfassungsrechtler, im Gegenteil: Die Handwerksammern und ihre Spitzenorganisation erfüllten wichtige Funktionen und dienten den Interessen ihrer Mitglieder. „Es geht nicht um eine Schwächung oder gar Zerschlagung der Kammern“, sagt Kluth, „sondern um eine Domestizierung ihres Handelns.“