Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.161,01
    +243,73 (+1,36%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.006,85
    +67,84 (+1,37%)
     
  • Dow Jones 30

    38.310,14
    +224,34 (+0,59%)
     
  • Gold

    2.351,40
    +8,90 (+0,38%)
     
  • EUR/USD

    1,0697
    -0,0036 (-0,33%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.819,25
    -632,96 (-1,05%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.328,16
    -68,38 (-4,90%)
     
  • Öl (Brent)

    83,89
    +0,32 (+0,38%)
     
  • MDAX

    26.175,48
    +132,30 (+0,51%)
     
  • TecDAX

    3.322,49
    +55,73 (+1,71%)
     
  • SDAX

    14.256,34
    +260,57 (+1,86%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.139,83
    +60,97 (+0,75%)
     
  • CAC 40

    8.088,24
    +71,59 (+0,89%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.956,35
    +344,59 (+2,21%)
     

Corona-Helfer können 3000 Euro bekommen

Mediziner, die in der Corona-Krise aushelfen, können den Übungsleiterfreibetrag nutzen.
Mediziner, die in der Corona-Krise aushelfen, können den Übungsleiterfreibetrag nutzen.

Mediziner, die in der Corona-Krise aushelfen, können die Regelung zum sogenannten Übungsleiterfreibetrag nutzen. Der Betrag, den sie einnehmen dürfen, ist für dieses Jahr erhöht worden.

Berlin (dpa/tmn) - Die Corona-Krise führt an manchen Stellen im Gesundheitswesen zu Personalengpässen. Daher werden mitunter auch Mediziner im Ruhestand eingesetzt. Sie können unter Umständen die Regelung zum sogenannten Übungsleiterfreibetrag nutzen, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Für eine solche Tätigkeit können im Jahr 2021 nun 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Im Vorjahr betrug der Maximalbetrag noch 2400 Euro.

WERBUNG

Die Regelung kommt für Ärzte im Ruhestand oder mit einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis in Frage, die in der Corona-Krise eine Tätigkeit für ein Gesundheitsamt, ein staatliches oder ein gemeinnütziges Krankenhaus sowie eine andere gemeinnützige Einrichtung wie das DRK ausüben und Patienten versorgen. Voraussetzung ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt, die Tätigkeit also nebenberuflich ausgeübt wird. Gleiches gilt für Pflegekräfte.

Wichtig zu beachten: Der maximale Übungsleiterfreibetrag kann nur einmal im Jahr beansprucht werden, und zwar auch dann, wenn verschiedene begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Laut Gesetz fällt nur die ärztliche Versorgung und Pflege alter, kranker und von Menschen mit Behinderungen unter die Steuerbefreiungsregelung.

Das bedeutet: «Pfleger oder Ärzte, die ehrenamtlich in den Impfzentren aushelfen und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, profitieren nach aktuellem Stand leider nicht von der Regelung zum Übungsleiterfreibetrag, weil es sich beim Impfen grundsätzlich nicht um die Versorgung kranker Menschen handelt», erklärt Nöll.