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Insolvenz

Insolvenz bei einem Unternehmen ist die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit wegen eines (nicht vorübergehenden) Mangels an Zahlungsmitteln oder einer Überschuldung. Im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird versucht, die Ansprüche der Gläubiger aus dem Unternehmensvermögen so gut wie möglich zu befriedigen. Dies kann entweder durch den Verkauf des Vermögens des Unternehmens geschehen oder durch die Sanierung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplanes.

Früher wurde ein Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens immer unter die Verwaltung eines Insolvenzverwalters gestellt. Angelehnt an ein US-amerikanisches Insolvenzverfahren ("Chapter 11") gibt es inzwischen allerdings auch in Deutschland eine Insolvenz in Eigenverwaltung. Dabei behält das Unternehmen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, wird aber von einem sogenannten Sachwalter überwacht. Am Ende des Verfahrens steht dann meist ein Insolvenzplan, der die endgültige Abfindung der Gläubiger und die Fortführung des Unternehmens regelt.

In Deutschland muss ein Insolvenzverfahren wegen drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit oder wegen Überschuldung eröffnet werden. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens dessen Vermögen übersteigen. Zahlungsunfähigkeit ist laut Gesetz gegeben, wenn ein Schuldner voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden zu tilgen. Eine nur vorübergehende Zahlungsstockung ist hingegen kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Allerdings reicht es für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits aus, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die fälligen Geldschulden zu begleichen. Ein dauerhafter Mangel an Zahlungsmitteln muss also noch nicht gegeben (aber absehbar) sein.

Wird bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wissentlich innerhalb von drei Wochen kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegt eine strafbare Insolvenzverschleppung vor. Den Mitgliedern der Unternehmensführung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Sind natürliche Personen nicht in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, können sie einen Antrag auf die Eröffnung eines sogenannten Privatinsolvenzverfahrens stellen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Restschulden nach wenigen Jahren erlassen, wenn sich die Schuldner so gut wie möglich um die Schuldentilgung bemühen (Restschuldbefreiung).