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Bei vorzeitiger Rückzahlung von Verbraucherdarlehen werden Konsumenten künftig entlastet

Ein Urteil im Sinne der Verbraucher, die Darlehen vorzeitig zurückzahlen: So reduzieren sich sämtliche Kosten. Das Justizministerium bereitet ein entsprechendes Gesetz vor.

Werden Verbraucherdarlehen künftig vorzeitig zurückgezahlt, reduzieren sich sämtliche Kosten und damit auch diejenigen, die unabhängig von der Laufzeit anfallen. Foto: dpa
Werden Verbraucherdarlehen künftig vorzeitig zurückgezahlt, reduzieren sich sämtliche Kosten und damit auch diejenigen, die unabhängig von der Laufzeit anfallen. Foto: dpa

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2019 hat auch Konsequenzen für deutsche Verbraucher. Werden Verbraucherdarlehen künftig vorzeitig zurückgezahlt, reduzieren sich sämtliche Kosten und damit auch diejenigen, die unabhängig von der Laufzeit anfallen. Als laufzeitunabhängige Kosten gelten beispielsweise Entgelte für einmalige Leistungen.

Eine entsprechende Änderung des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) bereitet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gerade vor, bestätigte ein Sprecher. Das Vorhaben muss noch vom Parlament abgesegnet werden. Zum möglichen Volumen der finanziellen Entlastung wurden keine Angaben gemacht. Tendenziell seien deutsche Kreditinstitute bei laufzeitunabhängigen Entgelten eher zurückhaltend, hieß es.

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Das Recht auf vorzeitige Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens ist im BGB geregelt. Danach können Verbraucher ihre Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise erfüllen.

Für Immobilien-Verbraucherdarlehensverträge, für die ein gebundener Sollzins vereinbart wurde, gilt dies allerdings nur, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückzahlung hat. Das kann beispielsweise bei einem Umzug der Fall sein, bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ehescheidung.

Verbraucherschützer plädieren dafür, im Zuge der Gesetzesänderung die aus ihrer Sicht häufig überhöhten Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobilienkrediten zu begrenzen. Während für übliche Kredite eine Obergrenze für Entschädigungen von einem Prozent der Restschuld gilt, gibt es eine vergleichbare Grenze bei Immobilienkrediten nicht.

Häufig überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung

„Wer aus berechtigten Gründen vorzeitig einen Immobiliardarlehensvertrag beenden muss, darf nicht mit überhöhten, nicht gerechtfertigten Vorfälligkeitsentschädigungen, die den Charakter einer Vertragsstrafe haben, geschädigt werden“, fordert Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Recherchen der Verbraucherzentrale haben ergeben, dass in 42 untersuchten Fällen Kreditinstitute im Schnitt eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 13.200 Euro berechneten. Ohne Ausnahmeregelung wären es nur 1265 Euro gewesen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung für Immobilienkredite wurde bereits in den vergangenen Jahren kontrovers diskutiert. Formal sieht das Bundesjustizministerium keinen Anlass für Änderungen des Status quo, weil die für die Immobilienkredite geltende Wohnimmobilienkreditrichtlinie dafür keine entsprechenden Vorgaben enthalte. „Europarechtlich ist diese daher für Immobiliardarlehen nicht zwingend geboten“, sagte ein Sprecher.

Das Ministerium räumt aber ein, dass die Frage, eine Obergrenze auch für Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen einzuführen, in der vom Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium eingesetzten Arbeitsgruppe kontrovers diskutiert wurde. Eine Empfehlung zur Einführung einer Obergrenze sei aber vor zwei Jahren nicht ausgesprochen worden.

Unter anderem befürchteten Experten, dass dies zu einer Verteuerung der in Deutschland weit verbreiteten Festzinskredite führen würde. „Dies kann derzeit nicht gewünscht sein, gerade auch mit Blick auf die konjunkturelle Lage“, so der Sprecher.

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