Werbung
Deutsche Märkte schließen in 1 Stunde 29 Minute
  • DAX

    18.126,88
    +209,60 (+1,17%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.999,96
    +60,95 (+1,23%)
     
  • Dow Jones 30

    38.245,01
    +159,21 (+0,42%)
     
  • Gold

    2.351,70
    +9,20 (+0,39%)
     
  • EUR/USD

    1,0712
    -0,0021 (-0,19%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.240,16
    +999,38 (+1,69%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.331,48
    -65,06 (-4,66%)
     
  • Öl (Brent)

    83,93
    +0,36 (+0,43%)
     
  • MDAX

    26.168,57
    +125,39 (+0,48%)
     
  • TecDAX

    3.312,86
    +46,10 (+1,41%)
     
  • SDAX

    14.266,99
    +271,22 (+1,94%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.131,85
    +52,99 (+0,66%)
     
  • CAC 40

    8.089,46
    +72,81 (+0,91%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.885,08
    +273,32 (+1,75%)
     

Warum die UBS das Gold eines deutschen Kunden nicht herausrückt

Ein Kunde fordert von der Schweizer Großbank rund acht Kilogramm Gold zurück, doch die verweigert die Herausgabe. Sie pocht auf einen Steuernachweis.

Der Kunde hatte mehrere Kilogramm eingelagert. Foto: dpa
Der Kunde hatte mehrere Kilogramm eingelagert. Foto: dpa

Wenn es um das Thema Steuern geht, müssen Schweizer Banken noch immer mit dem Vorwurf leben, sie nähmen es nicht so genau. Dass sich die Zeiten längst geändert haben, musste nun ein Kunde aus Deutschland erfahren, der bei der UBS rund acht Kilogramm Gold aufbewahren ließ: Die Bank will das Edelmetall nicht herausrücken.

Denn der Mann hatte sich geweigert, die korrekte Versteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen.

Der kuriose Fall zeigt nicht nur, dass sich die Zeiten in der Schweiz geändert haben, sondern er wirft für Schweizer Banken auch eine grundsätzliche Frage auf: An welches Recht sollen sie sich halten?

WERBUNG

In einem kürzlich veröffentlichen Urteil hat sich das Bundesgericht in Lausanne des Falls angenommen. Die Richter hießen die Beschwerde des Mannes teilweise gut – sein Gold bekommt er aber trotzdem noch nicht zurück.

Der Mann hatte zwischen den Jahren 2003 und 2007 Ersparnisse aus Deutschland auf ein Edelmetallkonto bei der UBS überwiesen. Rund 299 Unzen Gold kamen auf diesem Konto zusammen, was nach heutigem Goldpreis einem Wert von mehr als 400.000 Euro entspräche.

Im Jahr 2014 wollte der Mann das Gold von der Bank ausgehändigt bekommen. Doch die UBS verlangte eine schriftliche Bestätigung über die korrekte Versteuerung der Gelder in Deutschland.

Das entsprechende Formular wollte der Mann jedoch nicht unterzeichnen. Die Bank kündigte deshalb 2014 die Geschäftsbeziehung. Der Mann pochte auf die Herausgabe des Goldes und zog vor Gericht.

Die „Papierspur“ sollte bewahrt werden

Das Aargauer Obergericht entschied im vergangenen Jahr zunächst im Sinne der Bank. Die UBS hatte argumentiert, sie müsse Geldwäscheregeln einhalten und die sogenannte „Papierspur“ bewahren.

Demnach muss bei größeren Beträgen nachvollziehbar sein, woher die entsprechenden Werte stammen und wohin sie übertragen werden. Auch sei von einer „zweifelhaften Geschäftsbeziehung“ auszugehen, weil der Mann das Steuerformular nicht unterschreiben möchte. Der Mann legte gegen das Urteil Beschwerde ein.

Die zuständigen Bundesrichter in Lausanne hoben den Entscheid des Aargauer Obergerichts nun auf. Von einer „zweifelhaften Geschäftsbeziehung“ sei in dem Fall nicht auszugehen, heißt es in dem Urteil, über das die Schweizer Nachrichtenagentur awp zunächst berichtet hatte. Deshalb werde das Schweizer Geldwäschereigesetz durch die Auslieferung des Goldes nicht verletzt.

Trotzdem erhält der Kunde sein Gold noch nicht zurück. Vielmehr müssen die Richter in Aargau nun klären, wie die Aushändigung des Goldes nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.

Handelt es sich dabei um Beihilfe zur Steuerhinterziehung, dann wäre die Herausgabe des Goldes ein Verstoß gegen die Aufsichtsnormen in der Schweiz.

Der komplizierte Fall zeigt, dass die Schweiz ihren Status als Schwarzgeldparadies für deutsche Kunden längst verloren hat. Die UBS wollte sich zu eventuell laufenden Verfahren nicht äußern.