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So verteidigt sich EY im Wirecard-Skandal

Dem Handelsblatt liegt die erste Erwiderung auf eine Anlegerklage gegen den langjährigen Bilanzprüfer vor. Das dürfte auch die Gläubigerbanken interessieren.

Auch Wirtschaftsprüfer von EY geraten im Wirecard-Skandal in den strafrechtlichen Fokus. Foto: dpa
Auch Wirtschaftsprüfer von EY geraten im Wirecard-Skandal in den strafrechtlichen Fokus. Foto: dpa

Neue Sitzung – neue prominente Zeugen: Am Donnerstag tagt erneut der Wirecard-Untersuchungsausschuss des Bundestags. Dann geht es im Europasaal des Paul-Löbe-Hauses um die Rolle der Banken im milliardenschweren Betrugsskandal rund um den insolventen Zahlungsdienstleister.

Geladen sind Deutsche-Bank-Chef Christian Sewing, Ex-Commerzbank-Chef Martin Zielke und die Chefs von LBBW, Rainer Neske, und Goldman Sachs, Wolfgang Fink. Außerdem sollen Vertreter der KfW und der BayernLB aussagen. Mit Spannung blickt das politische Berlin vor allem auf die Aussage Sewings, dessen Institut jahrelang Hausbank Markus Brauns gewesen war und den inhaftierten Wirecard-CEO mit Krediten versorgt hatte.

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Auch Zielke wird sich erklären müssen zur Kreditvergabe seines Hauses an den Konzern. 2020 musste die Commerzbank 175 Millionen Euro abschreiben. 2021 könnte sie versuchen, einen Teil des Geldes wiederzuholen – etwa über eine Klage gegen den langjährigen Wirecard-Bilanzprüfer Ernst & Young (EY). In dessen Stuttgarter Zentrale dürfte man die Ausschusssitzung in Berlin genau verfolgen.

Im Vorfeld wird klar, wie sich EY gegen entsprechende Ansprüche verteidigen möchte. Dem Handelsblatt liegen Dokumente einer der ersten Klage gegen die Prüfgesellschaft vor. Sie zeigen die Stoßrichtung der Kläger und die Verteidigungslinie der Prüfer auf. Außerdem erhalten sie Details, wie EY die umstrittenen Wirecard-Treuhandkonten in Asien geprüft hat – ein Thema, das auch im Untersuchungsausschuss eine wichtige Rolle spielt.

Sittenwidrige Schädigung durch EY?

Im konkreten Fall geht es um die Klage der Berliner Investmentgesellschaft Invivo Capital. Sie besaß zahlreiche Wirecard-Aktien und macht gegenüber EY einen Schaden von gut 9,5 Millionen Euro geltend. Invivo wirft den Prüfern vor, den Wirecard-Abschluss 2018 testiert zu haben, obwohl sich ein Teil des dort aufgeführten Konzernvermögens als nicht existent herausstellte.

Im Frühjahr 2020 waren von EY angeforderte Testüberweisungen von Wirecard-Konten in Asien über insgesamt 440 Millionen Euro ausgeblieben. Im Juni räumten die Manila-Banken manipulierte Kontobeläge ein, EY verweigerte das Testat.

Im Zuge der zu späten Aufdeckung der Luftbuchungen sei dem Aktionär durch den Kurseinbruch der Wirecard-Aktie Schaden entstanden, heißt es in der beim Landgericht Stuttgart eingereichten Klageschrift. Invivo wird von der Berliner Kanzlei Schirp & Partner vertreten. Deren Argumentation dürfte eine Blaupause für Tausende andere Anlegerklagen sein, die EY drohen. Ebenso dürfte die Klageerwiderung die Marschrichtung der Prüfgesellschaft vorgeben.

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Die Vorwürfe sind schwerwiegend: Die klagebereiten Anleger verlangen Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung nach Paragraf 826 des BGB. Über diesen Weg können sie EY ins Visier nehmen: Üblicherweise haftet ein Abschlussprüfer nur gegenüber seinem Mandanten bis zur gesetzlichen Höhe von vier Millionen Euro. Doch bei sittenwidrigem Verhalten inklusive Vorsatz gilt die Beschränkung nicht mehr.

Genau dies wollen die Kläger EY nun nachweisen. Die Anwälte von Schirp geben sich in der Klageschrift zuversichtlich: Man gehe von Sittenwidrigkeit aus, wenn ein Abschlussprüfer „besonders leichtfertig und gewissenlos“ handelt. Das sei im Fall Wirecard geschehen.

Umstrittene Prüfung der Treuhandkonten

Im Kern der Vorwürfe steht die Prüfung der Treuhandkonten in Asien, die Wirecard ab 2016 nutzte. Ende 2018 sollen in Singapur eine Milliarde Euro gelegen haben, Ende 2019 dann in Manila 1,9 Milliarden Euro. Im Juni 2020 erwiesen sich diese Gelder als nicht existent.

EY wird seither unterstellt, das Vorhandensein der Guthaben nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben. Die Prüfer sehen sich einem „komplexen Betrugssystem“ ausgeliefert. In einem Prozess müsste EY das Gericht davon überzeugen, bei der Prüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen zu sein – also streng nach Handelsgesetzbuch und den geltenden Prüfungsstandards.

Für die Anwälte um Schirp ist klar: „Ganz offensichtlich hat es die Beklagte als Abschlussprüferin versäumt, sich im Rahmen ihrer Jahresabschlussprüfung Saldenbestätigungen (also Prüfungsnachweise) vorlegen zu lassen“, heißt es in der Klage. EY habe „behauptete Vermögenswerte der Wirecard AG ,ins Blaue hinein‘ testiert“.

Dabei berufen sich die Kläger auf das Sondergutachten von KPMG über die Wirecard-Bilanzierung von 2016 bis 2018 und als Kronzeugen auf den verantwortlichen KPMG-Manager Alexander Geschonneck. Dieser hatte Ende November vor dem Untersuchungsausschuss EY indirekt vorgeworfen, nicht tief genug geprüft zu haben. Sein Team habe keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise vorgefunden – und das im Rahmen regulärer Prüfungshandlungen.

Klageführer Wolfgang Schirp erklärte gegenüber dem Handelsblatt: „Dass im Fall Wirecard ein elaboriertes Betrugssystem vorlag, ist richtig. Allerdings hätte EY dieses mit dem normalen Besteck des Wirtschaftsprüfers aufklären können und aufklären müssen.“ Dass das nicht geschehen sei, habe viele Aktionäre geschädigt.

EY: „Unschlüssige“ Klage, intensive Prüfung

EY wollte auf Anfrage keine Stellungnahme abgeben. Aber die Klageerwiderung, die dem Handelsblatt vorliegt, zeigt deutlich die Argumentation der Prüfer auf. EY wird im Invivo-Fall von der Münchener Kanzlei Wirsing Hass Zoller vertreten. Letztere weist die Klage insgesamt als „unschlüssig“ zurück. Gut 78 Seiten führen aus, warum EY aus Sicht der Anwälte alle Pflichten als Abschlussprüfer erfüllt hat – insbesondere bei der Prüfung der Treuhandkonten in Singapur.

Der Umgang mit Bankkonten in der Abschlussprüfung ist eigentlich klar geregelt, dafür gibt es den Prüfungsstandard „PS 302“: Danach müssen Prüfer Nachweise von Dritten über ausgewählte Bilanzsachverhalte grundsätzlich eigenständig besorgen. Speziell für Bankkonten gilt: Bestätigungen über Kontosalden müssen von der zuständigen Bank kommen, Ausnahmen gibt es nur wenige. Allerdings enthält der „PS 302“ keine spezielle Anweisung, wie Treuhandkonten geprüft werden müssen.

Die EY-Anwälte verweisen auf das besondere Konstrukt im Fall Wirecard: Der Konzern war nicht Inhaber der strittigen Treuhandkonten. Stattdessen hatte Wirecard nur eine Geschäftsbeziehung zum Treuhänder, nicht zu dessen Bank OCBC.

Die EY-Anwälte halten es für ausreichend, dass die Prüfer die geforderten Nachweise Dritter nicht bei der Bank selbst einholten, sondern bei drei anderen Stellen. Als geeignete Dritte für den Nachweis der Guthaben wählten die Prüfer den Treuhänder Citadelle und zwei Wirecard-Partnerfirmen aus, die Geld auf die Konten eingezahlt haben sollen. Im Februar 2017 statteten die Prüfer Citadelle sowie einem der Partner einen Besuch ab – im Rahmen der Bilanzprüfung für 2016.

Die Prüfer erhielten Akteneinsicht, Citadelle legte zudem Saldenbestätigungen des OCBC-Treuhandkontos vor. Nach dem Besuch und weiteren Recherchen hätten die EY-Prüfer keinen Anlass zu Zweifeln gehabt, heißt es in der Klageerwiderung. Die Erkenntnisse dieses Treffens und die drei neuen Bestätigungen nutzte EY auch ein Jahr später beim Testat der 2017er-Bilanz von Wirecard.

Erst im März 2019 trafen die Prüfer erneut persönlich mit dem Treuhänder Citadelle zusammen – diesmal in Büroräumen von Wirecard in Aschheim. Dort legte der Citadelle-Manager Saldenbestätigungen des OCBC-Kontos zum Stichtag 31. Dezember 2018 vor. Wenige Tage später holte EY einen weiteren Nachweis über das Konto bei einem in Dubai ansässigen Partnerunternehmen ein.

Kontroverse der Prüfer

Ob die Anlegerklage gegen EY aussichtsreich ist, ist unter Rechtsexperten umstritten. Vor allem der Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens dürfte schwierig nachzuweisen sein. Aber auch für EY wird es herausfordernd, das Gericht von der Angemessenheit der eigenen Prüfungen zu überzeugen.

Längst hat der Fall grundsätzliche Bedeutung erlangt – und das Verhältnis der Prüfgesellschaften stark getrübt. EY argumentiert in der Klageerwiderung, KPMG habe sich an „nicht-standardisierten forensischen Methoden“ ausgerichtet. Hingegen gelte: „Eine gesetzliche Abschlussprüfung“, wie von EY durchgeführt, „unterscheidet sich (...) von einer forensischen Untersuchung (...) durch Aufgabe, Zwecksetzung und Verfahren deutlich.“ Die derzeitigen deutschen Prüfungsstandards seien nicht darauf angelegt, „ein komplexes und weltweit installiertes Betrugssystem zu Fall zu bringen“.

Die Kläger wiederum führen als Kronzeugen KPMG-Manager Geschonneck ins Feld. Dieser hatte vor dem Untersuchungsausschuss wörtlich erklärt: „Ich kann Ihnen versichern: Die Prüfungshandlungen, die wir hier durchgeführt haben, das sind Standardprüfungshandlungen, die bei all unseren Mandaten durchgeführt werden. (...) Wir haben nichts weiter gemacht in unserer Sonderuntersuchung, als einfach uns nach unseren Standards zu verhalten, PS 302, Einholen von Drittbestätigungen, als Beispiel.“

Vor dem zentralen Streit über die Prüfung der Treuhandkonten treten die anderen Fragen, die von der Klage und ihrer Erwiderung berührt werden, in den Hintergrund – etwa ob die Treuhandguthaben richtig verbucht wurden oder ob professionelle Investoren überhaupt klageberechtigt sind.

Treuhandkonten als juristisches Neuland

Juristisch wird Neuland beschritten. Denn Treuhandkonstrukte begegneten Prüfern bisher kaum. Dabei geht es auch um die Frage: Ist die Verpflichtung zum Einholen von Bankbestätigungen direkt beim Finanzinstitut überhaupt einschlägig? Die Anwälte von EY haben daran Zweifel. Sie führen unter anderem einen Aufsatz des Ulmer BWL-Professors Kai-Uwe Marten aus dem Sommer 2020 an. Der Experte für Wirtschaftsprüfung hatte darin bescheinigt, dass eine Bestätigung vom Treuhänder ausreichend sei. Allerdings müsse der Abschlussprüfer kritisch bleiben und bei Zweifeln an den Angaben seine Handlungen ausweiten. Der Aufsatz hatte Marten viel Kritik eingebracht.

Andere Prüfungsexperten sehen EY rechtlich in der Pflicht, gerade bei Treuhandkonstrukten noch intensiver zu prüfen – auch weil sich ab dem Frühjahr 2018 die Zweifel an den Wirecard-Zahlen mehrten. Kommt es zum Prozess vor dem Landgericht Stuttgart, ist ein Mammutverfahren mit einer Flut an Gutachten absehbar.

Erwartet wird, dass der Prozess nicht bis zum bitteren Ende ausgefochten wird, sondern sich die geschädigten Anleger und EY auf einen Vergleich einigen. Wie hoch dieser ausfällt, hängt auch von der weiteren Aufarbeitung des Falls ab. EY hält dabei noch Argumente in der Hinterhand: Aus Prüferkreisen ist zu hören, dass die nun vorliegende Klageerwiderung nur der erste argumentative Aufschlag sei. Man wolle noch nicht alles Pulver verschießen.

Von Großbanken über Kleinaktionäre bis hin zu den Abgeordneten im Untersuchungsausschuss: Alle Beobachter dürften die weitere Argumentation mit Spannung verfolgen.