Rechtsfrage: Darf man einfach gehen, wenn im Restaurant die Rechnung nicht kommt?
Wie verhält man sich richtig, wenn der Kellner die Rechnung ewig nicht bringt – darf man dann wirklich einfach das Restaurant verlassen, ohne zu bezahlen?
Davon hat wohl jeder schon gehört: Wenn man zu lange auf die Rechnung im Restaurant warten muss, darf man einfach das Lokal verlassen – ohne zu bezahlen und ohne rechtliche Konsequenzen. Doch was ist an dieser Behauptung wirklich dran?
Die rechtliche Lage
Wer im Restaurant bestellt, geht einen Bewirtungsvertrag ein. Das heißt, er ist rechtlich auch verpflichtet zu bezahlen. Allerdings gerät der Gastwirt in den sogenannten Annahmeverzug, wenn er die Rechnung nicht bringt, zitiert die “Kölnische Rundschau” den Rechtsanwalt Christian Bereska.
“Der Gast muss nicht ewig sitzen bleiben”, so der Jurist. In diesem Fall ist es ratsam, aktiv auf den Kellner zuzugehen und ihm mitzuteilen, dass man gehen werde, sollte die Rechnung nicht in einem bestimmten Zeitrahmen da sein.
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Laut "anwalt.de" gilt: Wenn die Rechnung nach wiederholter und deutlicher Aufforderung nicht gebracht wird, kann man gehen – nach frühestens 30 Minuten.
Langes Warten auf Rechnung: Kontaktdaten hinterlassen
Rechtlich befreit einen das aber nicht von der Pflicht zu bezahlen. Man sollte in diesem Fall entweder einen Zettel mit seinen Kontaktdaten auf dem Tisch hinterlassen oder das Restaurant später noch einmal kontaktieren. Ob man das allerdings tatsächlich tut oder doch vergisst, steht auf einem ganz anderen Blatt.
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Laut "anwalt.de" gibt es außerdem noch eine weitere Problematik, wenn man das Lokal verlassen hat ohne zu bezahlen, weil die Rechnung zu lange nicht kam: Es kann passieren, dass man die Wartezeit später beweisen muss – daher sind Zeugen wichtig.
Wie Bereska in der "Kölnischen Rundschau" erklärt, habe der Gastwirt aber realistischerweise kaum eine Möglichkeit, sein Recht durchzusetzen. “Der Bewirtungsvertrag ist ein anonymer Vertrag. Der Wirt hat in der Regel weder Name noch Adresse des Gastes.” Strafbar macht man sich damit also nicht – es sei denn, man kam bereits mit dem festen Vorsatz, nicht zu bezahlen.
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