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MiFID II: Damoklesschwert Provisionsverbot

KPMG-Experte beziffert Wahrscheinlichkeit eines Provisionsverbotes durch MiFID auf 50 Prozent. Produktverbote als Ultima Ratio.

Das Europäische Parlament hat die Finanzmarktrichtlinie MiFID II durchgewunken. In Verbindung mit der Verordnung MiFIR regelt sie unter anderem Provisionen und Vertrieb. Zwar scheint die Finanzbranche um ein generelles Provisionsverbot herumgekommen zu sein. Markus Lange, Partner beim Wirtschaftsprüfer KPMG, will einem Bericht der „Börsen-Zeitung“ zufolge aber keine endgültige Entwarnung geben. Laut MiFID II gibt es keine Provision für unabhängige Berater und für Portfolioverwalter. Für alle anderen Wertpapierdienstleistungen gelten die gleichen Regeln wie bisher. „Das (Shenzhen: 002421.SZ - Nachrichten) heißt, es gilt weiterhin das bestehende Recht“, so Lange. Und das bezieht sich auf Paragraf 31d Wertpapierhandelsgesetz, der Provisionen untersagt, jedoch Ausnahmen zulässt. „Zuwendungen sind seit 2007 verboten, da darf man sich nichts vormachen“, sagt der Jurist. Ausnahmetatbestände würden in der Praxis aber großzügig ausgelegt. „Das echte Leben ist das Gegenteil von dem, was im Gesetz steht. Es ist praktisch eigentlich immer erlaubt.“ Dieser Status quo könne sich allerdings ändern: „Man (Düsseldorf: MAN.DU - Nachrichten) muss sich darüber im Klaren sein, dass diese Ausnahmen jederzeit überprüft werden können, und darauf sollte man ein Auge haben.“ Laut Lange liegt die Wahrscheinlichkeit, dass es in Deutschland zu einem Provisionsverbot kommt, bei 50 Prozent.

KPMG-Experte Markus Lange im Video

Neben dem Provisionsverbot, das wie ein Damoklesschwert über der Finanzbranche schwebt, könnte es auch zu Produktverboten kommen. „Im für Emittenten ungünstigsten Fall dürfen Aufseher einzelne Produkte künftig verbieten“, erläutert Lange. Artikel 39 der MiFIR sehe vor, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESAM, die Bankenaufsicht EBA und die nationalen Aufsichtsbehörden den Produktvertrieb im Auge haben. Für ein Produktverbot müssen jedoch zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein – etwa Anlegerschutzbedenken oder eine Bedrohung der Finanzmarktintegrität. „Das muss schon eine gewisse weitreichende Bedeutung haben“, sagt der KPMG-Experte. Die Aufseher erhalten Kriterien dafür, was bei der Erwägung eines Produktverbotes eine Rolle spielen kann. Der Komplexitäts- oder Innovationsgrad eines Produktes, die Zielgruppe und das Vertriebsverhalten fallen darunter. „Ich sehe das Thema Produktintervention als Ultima Ratio – und vor allem im Zusammenhang mit der Product Governance“, sagt Lange. Die öffentliche Diskussion habe sich bislang auf das Thema Produktverbot konzentriert und das Thema Governance kaum berücksichtigt. Für den Juristen der falsche Weg (Other OTC: WEGZY - Nachrichten) : „Der Hersteller des Produktes muss sich so aufstellen, dass er die richtigen Strukturen hat und die richtigen Produkte herauskommen. Und der Vertrieb muss Strukturen und Prozesse haben, um Produktauswahl und den Vertrieb entsprechend durchzuführen.“ So könne bereits im Vorfeld des Kundenkontaktes sichergestellt werden, dass alles in richtigen Bahnen verläuft. „Wenn man an den anderen Stellen seine Hausaufgaben gemacht hat, dürfte die Furcht vor einem Produktverbot weitgehend unbegründet sein.“

(PD)