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Garagenkosten für Firmenauto: Das ist steuerlich zu beachten

Der Arbeitgeber kann von den Nutzern eines Firmenwagens aus rechtlichen Gründen verlangen, dass sie ihr Auto in einer Garage unterstellen.
Der Arbeitgeber kann von den Nutzern eines Firmenwagens aus rechtlichen Gründen verlangen, dass sie ihr Auto in einer Garage unterstellen.

Arbeitnehmer müssen in ihrer Steuererklärung angeben, wenn sie ihren Firmenwagen auch privat nutzen - und den geldwerten Vorteil versteuern. Doch wirken sich Garagenkosten dabei steuermindernd aus?

Hannover/Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den sogenannten geldwerten Vorteil daraus versteuern. Hat der Arbeitnehmer jedoch eigene Ausgaben für den Firmenwagen, so kann dies den geldwerten Vorteil grundsätzlich vermindern, erläutert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Unter Umständen sind dann geringere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Garagenkosten können dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber eine solche Unterbringung für den Firmenwagen verlangt. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 14 K 21/19) entschieden. Der Arbeitgeber darf dies aber nur dann verlangen, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig ist - etwa wenn sich im Firmenwagen teure Waren befinden oder das Fahrzeug an der Straße oder auf öffentlichen Parkplätzen öfters beschädigt wurde.

Nun muss der BFH entscheiden

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) über den Fall entscheiden (Az.: VIII R 29/20). Bis dahin sollten betroffene Steuerpflichtige die Garagen-Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Hat der Arbeitgeber die Kosten nicht bereits automatisch berücksichtigt, sollten Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mindern und das Finanzamt darauf aufmerksam machen.

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«Die Anweisung des Arbeitgebers sollte mit entsprechender Begründung schriftlich dokumentiert und zur Überlassungsvereinbarung für den Firmenwagen genommen werden», rät BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Er rät zudem, auf das Verfahren vor dem BFH mit Angabe des Aktenzeichen hinzuweisen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Sollte der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigen, erfolgt laut Nöll automatisch die Umsetzung durch das Finanzamt.

Auch wenn keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe vorliegen, dass der Arbeitgeber die Firmenwagen-Unterstellung in der Garage verlangen kann, besteht die Option, dass er die laufenden Kosten erstattet. Dadurch entsteht laut BVL dann kein zusätzlicher geldwerter Vorteil.