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Coronavirus: Das sind die Rechte von Fluggästen

Aufgrund der Epidemie fallen zahlreiche Flüge aus. Zudem wollen viele Passagiere die Reise nicht mehr antreten. Was Verbraucher jetzt wissen sollten.

Weltweit streichen immer mehr Fluggesellschaften wegen des Coronavirus ihre Flugpläne zusammen. Gleichzeitig lassen viele Passagiere ihre Tickets verfallen, weil sie Sorge haben, in ein Flugzeug zu steigen oder in ein anderes Land zu reisen. Wir beschreiben die Rechte, die man als Fluggast in solchen Fällen hat.

Was passiert mit meinen Ticketkosten, wenn ich einen Flug wegen des Coronavirus nicht antreten möchte?

Wenn ein Passagiere von sich aus einen Flug storniert, hat dieser per se erst einmal keine Ansprüche. Lediglich die Gebühren für den Flughafen und die Steuern werden zurückbezahlt. Die Erstattung des Flugpreises hängt von den Konditionen des einzelnen Flugtickets ab. Sehr günstige sind in der Regel nicht stornierbar, Flugscheine in höherpreisigen Kategorien sehen dagegen häufig eine Storno-Möglichkeit vor.

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In der Regel wird aber maximal ein Teil der tatsächlichen Kosten erstattet. Angesichts der besonderen Situation mit dem neuartigen Virus haben sich aber einige Airlines und Reiseveranstalter bereit erklärt, sich kulant gegenüber den Kunden zu zeigen. So bieten etwa Tuifly und Alltours eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung für Reisen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an. Es lohnt sich also in jedem Fall, mit der Airline oder dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen.

So verzichten auch die Fluggesellschaften des Lufthansa-Konzerns bis zum 31. März weltweit auf die Umbuchungsgebühren und bieten eine einmalige Umbuchung bei allen neu gebuchten Flügen an. Dies gelte für alle neu erworbenen Tickets, die Passagiere einmalig ohne Umbuchungsgebühr auf ein neues Datum bis zum 31. Dezember 2020 umbuchen können.

Die neue Kulanzregelung für bestehende Buchungen gelte weltweit für alle bis zum 5. März gebuchten Flüge von Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Air Dolomiti mit einem Abflugdatum bis zum 30. April 2020.

Wie ist die Situation, wenn die Fluggesellschaft den Flug absagt?

In dem Fall ist das Vorgehen ein anderes. Airlines bieten bei Flügen, die gestrichen werden, an, den Flugpreis zu erstatten. Das umfasst die gesamten Kosten, also auch die enthaltenen Steuern. Alternativ kann der Fluggast kostenlos auf eine spätere Reise umbuchen.

Habe ich diesen Fällen Anspruch auf Entschädigung, wie sie sonst üblicherweise bei Flugausfällen und Verspätungen gezahlt wird?

Legt man die genaue Formulierung der EU-Verordnung zugrunde, besteht grundsätzlich ein Anspruch. Darauf weisen Fluggastrechteportale wie „EU Flight“ hin. Denn bei der Absage des Fluges handelt es sich genau genommen um eine betriebliche beziehungsweise eine betriebswirtschaftliche Entscheidung des Anbieters. Das ist nach geltender Vorschrift kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Airline von der Pflicht entbindet, Kompensation zu zahlen.

Bekommt der Fluggast keine alternative Reisemöglichkeit angeboten, besteht also per se erst einmal ein Anspruch auf Entschädigung. Bei Flugausfällen sind das je nach geplanter Flugstrecke zwischen 200 und 600 Euro pro Ticket. Eine Ausnahme ist, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ein bestimmtes Reiseziel ausgesprochen hat. Dann liegt ein „außergewöhnlicher Grund“ vor. Doch bisher gibt es eine solche Warnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht.

Gilt das auch für abgesagte Flüge, die erst in mehreren Wochen stattfinden sollten?

Hier greift die 14-Tage-Regel. Informiert eine Fluggesellschaft den Kunden mehr als 14 Tage vor dem geplanten Flug darüber, dass dieser nicht stattfindet, besteht laut EU-Verordnung kein Recht auf Kompensation beziehungsweise Entschädigung.

Wie sicher ist es, dass die Airlines die Entschädigung auch zahlen?

Das ist eine schwierige Frage. Angesichts der Ausbreitung des Virus und der teils massiven Einschränkungen, die das mit sich bringt, ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob in diesem Fall nicht doch eine „außergewöhnliche Situation“ vorliegt. Die EU-Verkehrskommissarin etwa hat angesichts der heftigen Folgen für die Luftfahrt in dieser Woche von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn spricht mittlerweile von einer weltweiten Pandemie. Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) hat sich deshalb gefordert, im Fall von Corona die EU-Fluggastrechteverordnung nicht anzuwenden.

„Die Fluggesellschaften haben schnell auf die Ausbreitung des Coronavirus reagiert und ihr Angebot entsprechend angepasst. Leere Flugzeuge zu fliegen, wäre wirtschaftlich unverantwortbar und ökologisch völlig schädlich“, heißt es dort. Am Ende dürfte das Thema Entschädigungsanspruch im Fall des Coronavirus wohl vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landen, der schon sehr häufig über Streitfragen bei den Fluggastrechten entscheiden musste.

Was die Richter dann befinden werden, ist schwer vorhersehbar. Zuletzt hatte der EuGH den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ immer enger gefasst. Selbst ein Streik ist mittlerweile nicht mehr wie früher in jedem Fall ein Grund, keine Entschädigung zahlen zu müssen.