Werbung
Deutsche Märkte schließen in 1 Stunde 21 Minute
  • DAX

    18.149,78
    +232,50 (+1,30%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.005,20
    +66,19 (+1,34%)
     
  • Dow Jones 30

    38.288,31
    +202,51 (+0,53%)
     
  • Gold

    2.353,00
    +10,50 (+0,45%)
     
  • EUR/USD

    1,0711
    -0,0022 (-0,20%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.095,30
    +770,00 (+1,30%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.338,69
    -57,85 (-4,14%)
     
  • Öl (Brent)

    83,95
    +0,38 (+0,45%)
     
  • MDAX

    26.235,94
    +192,76 (+0,74%)
     
  • TecDAX

    3.319,10
    +52,34 (+1,60%)
     
  • SDAX

    14.277,62
    +281,85 (+2,01%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.133,99
    +55,13 (+0,68%)
     
  • CAC 40

    8.095,88
    +79,23 (+0,99%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.896,43
    +284,67 (+1,82%)
     

Brust-OP aus kosmetischen Gründen - Versicherung muss nicht zahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Krankenkasse recht, die die Kosten für eine Brustverkleinerung nicht übernehmen wollte. Foto: Holger Hollemann

Es gibt viele Gründe, warum sich Frauen einer Brustoperation unterziehen. In einigen Fällen lehnen es die Krankenkassen ab, für die Kosten aufzukommen. Manchmal zu Recht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun befand.

Eine Krankenkasse muss die Kosten einer Brustoperation nicht zwangsläufig übernehmen. Nicht zahlen muss sie zum Beispiel, wenn die Brust einer Patientin nur aus kosmetischen Gründen verkleinert wird. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 4 KR 477/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten trug die Klägerin BH-Größe 85 D/DD. Die Ärzte diagnostizierten bei ihr eine leichte Mammahypertrophie. Das heißt, die Frau hat von Natur aus einen großen Busen von über 1000 Gramm pro Brust. Sie litt außerdem unter Rückenschmerzen. Die Krankenkasse wollte eine Brustverkleinerung aber nicht übernehmen. Deshalb ließ sich die Frau auf eigene Kosten operieren und wollte die Kosten vor Gericht einklagen.

Doch auch in zweiter Instanz hatte sie keinen Erfolg: Die Übernahme der Kosten für die Operation habe die Krankenkasse zu Recht abgelehnt, so das Landessozialgericht. Eine wirkliche Erkrankung habe nicht vorgelegen. Der Eingriff sei also eher unter kosmetischen Gesichtspunkten erfolgt. Auch wenn die Frau nach eigenen Angaben nach der Operation nicht mehr unter Rückenschmerzen leide, gebe es keinen Beweis für die Effektivität einer Brustverkleinerung bei Rückenbeschwerden.