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BGH stärkt Rechte von Sparkassenkunden mit Prämiensparvertrag

KARLSRUHE (dpa-AFX) -Wer bei einer Sparkasse einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hat, bei dem die Prämien auf Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, könnte sich für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) interessieren: Das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung kann nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein, wenn die Vertragsurkunde eine darüber hinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien hier nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben. (Az. XI ZR 88/23)

Im konkreten Fall aus Bayern ging es um zwei Verträge, bei denen die jährliche Prämie nach dem dritten Sparjahr bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50 Prozent auf der jeweils geleisteten Sparbeiträge anstieg. "Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie der Klägerin den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht", heißt es in dem Urteil. Auch nach Erreichen der höchsten Stufe könne das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein, wenn die Parteien eine darüber hinausgehende Vertragslaufzeit vereinbart hätten.

In den strittigen Fällen waren die Verträge 1994 und 1996 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Die Klägerin hatte sie nach dem Tod ihres Vaters zunächst auf ihre Mutter und nach deren Tod auf sich umschreiben lassen. In dem Zuge wurde - wohl aus technischen Gründen - eine Laufzeit von 1188 Monaten, also 99 Jahren, eingetragen.

"Der rechtlich nicht gebildete Durchschnittskunde entnimmt dem ohne Weiteres die Bestimmung einer festen (Mindest-)Laufzeit", befand der elfte Zivilsenat in Karlsruhe. Bestärkt werde dieses Verständnis dadurch, dass die Klausel mit "Vertragsdauer" überschrieben sei und an einen Passus anschließe, wonach die Prämienstaffel "für die gesamte Laufzeit des Vertrags" fest vereinbart sei.

Das Amtsgericht Nürnberg und das Landgericht Nürnberg-Fürth waren in den Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, welches Verständnis die Parteien hinsichtlich Laufzeit und Kündigung hatten. Weil das Landgericht weder die Klägerin selbst angehört noch die Zeugen vernommen hatte, verwies der BGH den Fall zurück.