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34f: Erweiterte Sachkundepflicht beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Vermittlung von Vermögensanlagen konkretisiert. Manche Vermittler sollten sich mit der Sachkundeprüfung beeilen.

Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments benötigen künftig eine Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Der Deutsche Bundestag hat gestern beschlossen, dass diese Vermittler unter die Bestimmungen des § 34f Absatz 1 Nr.3 fallen.

Für Berater ist damit unter Umständen Eile geboten. „Insbesondere Vermittler von betroffenen Direktinvestments, die für ihre dann notwendige 34f-Erlaubnis noch eine Sachkundeprüfung benötigen, müssen sich beeilen“, mahnt Ronald Perschke, Vorstand der GOIN PUBLIC! Akademie für Finanzberatung. „Deren (Shenzhen: 002055.SZ - Nachrichten) Übergangsfrist endet am 15. Oktober 2015, ab dann muss die 34f-Erlaubnis für Vermögensanlagen vorliegen.“

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Vermittler von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen haben hingegen etwas mehr Zeit. Sie müssen die Erlaubnis für die 34f-Kategorie III – also Vermögensanlagen – voraussichtlich erst bis Anfang Dezember 2015 beantragen. Die notwendige Sachkunde ist spätestens ein halbes Jahr danach, also bis voraussichtlich Juni 2016, nachzuweisen. Doch aufgepasst: „Wer die Sachkunde für die Kategorie III nachweisen muss, der sollte beachten, dass er dafür sowohl die Sachkunde über Vermögensanlagen, als auch für geschlossene Investmentvermögen (Kategorie II) erfolgreich ablegen muss“, erinnert Perschke.

(PD)