Zweitwohnsitz: So können Sie mit Möbeln Steuern sparen
Steuererklärungen sind aufwendig und kompliziert. Aber: Wer sich auskennt, kann eine Menge Geld sparen. Wussten Sie beispielsweise schon, dass Sie auch Einrichtungs- und Hausratsgegenstände von der Steuer absetzen können?
Wer heute Karriere machen will, muss in vielerlei Hinsicht flexibel sein, auch was den Arbeitsort angeht. Nicht selten erfordert ein berufsbedingter Standortwechsel deshalb einen Zweitwohnsitz. Auf den ersten Blick erscheint das zwar sehr kostenaufwendig, jedoch gibt es einige Möglichkeiten, wie man einen Teil der Kosten zumindest von der Steuer absetzen kann.
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So kann nicht nur die Miete für die Zweitunterkunft bis zu 1000 Euro im Monat geltend gemacht werden, sondern auch der Umzug dorthin. Und darüber hinaus auch ein zweiter Hausrat und die nötige Einrichtung.
Neues Urteil kommt Steuerzahlern entgegen
Denn das Finanzamt erkennt Kosten, die dem Steuerpflichtigen durch seine Arbeit entstehen, als Werbungskosten an – sofern sich diese Kosten auf mehr als 1000 Euro im Jahr belaufen. Mit Mietkosten für einen Zweitwohnsitz überschreitet man diesen Pauschalbetrag natürlich im Nu. Mit Hilfe von detaillierten Angaben können Sie sich diese Kosten in der Anlage N Ihrer Steuererklärung zurückholen.
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Der Bundesfinanzhof entschied im April 2019 in einem Urteil (VI R 18/17), dass die Anschaffungskosten für Möbel, sofern sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Sie sind also nicht mehr in der Mietkostenspanne von 1000 Euro eingeschlossen, wie es bislang üblich war.
Hinzu kommen außerdem Fahrtkosten – Steuerpflichtige, die zwischen zwei Wohnorten pendeln, können eine Fahrt pro Woche absetzen. Zu belegen sind diese Fahrten in Form von Tankrechnungen oder Fahrkarten.
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