Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 2 Stunden 47 Minuten
  • Nikkei 225

    37.941,42
    +312,94 (+0,83%)
     
  • Dow Jones 30

    38.085,80
    -375,12 (-0,98%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.932,50
    +175,56 (+0,29%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.389,71
    +7,14 (+0,52%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.611,76
    -100,99 (-0,64%)
     
  • S&P 500

    5.048,42
    -23,21 (-0,46%)
     

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Reform des EU-Urheberrechts

Lizenzkäufe, Upload-Filter, das Ende der Sharing-Kultur: Um die umstrittene EU-Richtlinie zum Urheberrecht wird erbittert gestritten. Ein Überblick.

Es ist eines der umstrittensten EU-Vorhaben der jetzigen Zeit: Im Jahr 2016 schlug der damalige Digitalkommissar Günther Oettinger eine EU-weite Reform des Urheberrechts vor, um es an die Digitalisierung anzupassen. Die Reform, auf die sich die EU am späten Mittwochabend einigte, soll Verlegern mehr Rechte geben und Künstler und Kreative besser vor Urheberrechtsverstößen schützen. Zwei Artikel sind dabei besonders umstritten: Nummer 11 und Nummer 13. Sie würden das Internet, wie wir es kennen, abschaffen, monieren Kritiker. Worum es dabei geht.


Was besagt Artikel 11?
Artikel 11 ist ein Leistungsschutzrecht für Verlage. Demnach müssen Unternehmen zahlen, wenn sie veröffentlichte Online-Artikel vollständig oder in Ausschnitten nutzen wollen. Dieses Vorgehen soll besonders Google News treffen und Verlegern weitere Einnahmen bescheren. Es ist der Versuch, dem in Deutschland und in Spanien gescheiterten Leistungsschutzrecht eine europäische Dimension zu verleihen: 2013 trat das Leistungsschutzrecht in Deutschland in Kraft; doch schon ein Jahr später erlaubten etliche Verlage Google, ihre Inhalte trotzdem umsonst zu verwenden.

Ihre Artikelvorschauen wären andernfalls nicht mehr dargestellt worden. In Spanien bedeutete das Leistungsschutzrecht das Ende von Google News: Da der US-Konzern nicht zahlen wollte, schaltete er den Dienst ab. Eine gesamteuropäische Lösung soll nun genügend Druck gegenüber dem Milliardenkonzern erzeugen.

WERBUNG


Dürfen dann keine Links mehr geteilt werden?
Doch, aber diese dürfen nur mit eigenen Worten versehen werden. Das bedeutet, man darf Überschrift, Teaser und längere Textausschnitte nicht einfach übernehmen, sondern müsste sie sich selbst ausdenken beziehungsweise umformulieren. Andernfalls müssen Lizenzen erworben werden. Der reine Hyperlink sowie die Übernahme von einzelnen Worten sowie sehr kurzen Textabschnitten, die kein ganzer Satz sind, bleiben aber erlaubt.


Gilt das auch für Privatpersonen?
Nein, von der Regelung sind nur kommerzielle Nutzer betroffen. Privatpersonen dürfen weiterhin Artikel inklusive deren Überschrift und Teaser teilen.


Was ist dann das Problem?
Kritiker bemängeln sagen, Artikel 11 schränke das Zitatrecht ein. Sieht man sich beispielsweise den Quellennachweis einer Wikipedia-Seite an, dann werden dort die Links mit der Artikelüberschrift zitiert. Dafür bräuchte man nun eine Lizenz. Denn eine private Person ist Wikipedia nicht. Es ist aber auch keine Seite, die Milliardenumsätze generiert, sondern ein gemeinnütziges Projekt, das sich durch Spenden finanziert.

Deswegen wurde für Wikipedia in der neuen Richtlinie eine Ausnahme geschaffen. Anderes Beispiel: Blogger. Klar gibt es Einzelne, die Jahreseinnahmen im fünf- bis siebenstelligen Bereich generieren. Die meisten sind aber Privatpersonen, die kein Geld oder hin und wieder mal ein paar Hunderter dazuverdienen.

Doch sobald sie mit ihrem Blog in irgendeiner Form Einnahmen generieren, gilt für sie auch die Lizenzpflicht für die Übernahme von Überschrift, Teaser und ganzen Textausschnitten.


Also sind ausschließlich die Verleger die Gewinner?
Auch das ist nicht gesagt. Zwar ist es nun gut möglich, dass die großen europäischen Verlagshäuser durchsetzen können, etwas von Googles Einnahmen abzubekommen. Aber es besteht die Gefahr, dass nur bestimmte Webseiten Google einen Lizenzkauf wert sind – und das werden eher reichweitenstarke Medien sein, die die breite Masse ansprechen.

Kleinere Seiten, wie die von Lokalzeitungen von Special-Interest-Publikationen, könnten dagegen leer ausgehen und nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt werden. Die Befürchtung der Kritiker: Die Medienvielfalt werde dementsprechend beschnitten – mit dem unangenehmen Nebeneffekt, dass es ein US-amerikanischer Konzern ist, der nach rein wirtschaftlichen Aspekten wählt, was verbreitet werden kann.

Dies könnte auch für das Teilen von Artikeln in sozialen Netzwerken gelten. Zwar sind es dort Privatpersonen, welche die Links teilen, da aber Facebook & Co. damit Geld verdienen, könnte man dies als kommerzielle Nutzung interpretieren. In dem Punkt herrscht derzeit noch Rechtsunsicherheit.


Und Artikel 13?
Artikel 13 soll das Urheberrecht auf Plattformen stärker schützen. Er besagt, dass Plattformen wie Youtube, Instagram oder Facebook dafür haftbar sind, wenn auf ihnen Inhalte verbreitet werden, an denen sie keine Rechte haben. Bisher mussten die Plattformen erst tätig werden, wenn sie auf einen Urheberrechtsverstoß hingewiesen wurden.

Eine Haftbarkeit wiesen die Betreiber aber mit dem Argument zurück, nur die Infrastruktur zu stellen. Die Inhalte selbst lägen nicht ihrer Hand. Für den Urheberrechtsverstoß war der hochladende Nutzer verantwortlich, doch da hierbei die Strafverfolgung schwierig ist, passierte abgesehen vom Löschen in der Regel nichts. Urheberrechtsverstöße gingen fröhlich weiter.

Zukünftig sollen Plattformen deswegen für Urheberrechtsverstöße direkt haftbar sein – und zwar bereits zum Zeitpunkt des Uploads. Die Konsequenz: Um diese zu verhindern, müssen sie Programme installieren, die Urheberrechtsverstöße erkennen und das Hochladen dann zurückweisen – die gefürchteten Upload-Filter also.


Was ist an den Upload-Filtern so schlimm?
Sie sind fehleranfällig. Eine Software kann nicht unbedingt zwischen Klauen und Zitieren unterscheiden. Ebenfalls nicht zwischen absichtlich eingespielter Musik und solcher, die nur zufällig im Hintergrund läuft und dem Inhalt keinen Mehrwert gibt. Auch Satire oder Parodie kann ein Algorithmus nicht erkennen.

Außerdem könnten die Filter Uploads der Rechteinhaber selbst zurückweisen, wenn sie beispielsweise erkennen, dass dieser Content im Internet schon existiert, es allerdings keine erworbene Lizenz für die Veröffentlichung auf der eigenen Plattform gibt. Dementsprechend sagen Kritiker, Upload-Filter würden die Kultur des Teilens beenden und die Meinungsfreiheit einschränken.

Außerdem sind sie teuer. Etwa 50 Millionen Euro kostet es, solch eine Software zu programmieren. Google und Facebook können das problemlos bezahlen. Start-ups oder kleine Plattformen hingegen nicht. Deswegen fürchten sich einige EU-Mitgliedsstaaten um das digitale Entrepreneurship.


Warum kaufen dann die Plattformbetreiber nicht einfach alle Lizenzen, dann braucht es keine Upload-Filter?
Das ist schlicht nicht möglich. Sie können nicht für jedweden potenziellen digitalen Content, den irgendein Nutzer irgendwann mal hochladen könnte, eine Lizenz erwerben. Manchmal ist der Urheber gar nicht bekannt, in anderen Fällen bekommt ein Webseitenbetreiber die Lizenz schlicht nicht. Außerdem gibt es natürlich auch keine vollständige Liste über alle urheberrechtlich geschützten Inhalte, die es in der Welt so gibt.
Darüber hinaus sind Lizenzen ein Kostenfaktor. Deswegen ist es auch hier denkbar, dass Plattformen nur Lizenzen für besonders gefragte Inhalte erwerben. Die Kritik ist deshalb die gleiche wie bei Artikel 11: Die Medienvielfalt wird beschnitten und es sind Unternehmen, die bestimmen, in welcher Weise.


Das heißt, jetzt kommen Upload-Filter?

Vermutlich. Allerdings sind bestimmte Webseitenbetreiber von der Haftbarkeit ausgenommen, wenn sie drei Kriterien erfüllen: Die Plattform gibt es seit weniger als drei Jahren. Der Jahresumsatz liegt unter zehn Millionen Euro. Pro Monat nutzen weniger als fünf Millionen User die Plattform. Sie müssen allerdings nachweisen, dass sie einen erheblichen Aufwand betrieben haben, um die nötigen Lizenzen zu bekommen. Es ist allerdings unklar, was "erheblicher Aufwand" bedeutet.

Den Großteil der Plattformen, also auch zahlreiche kleine Internetforen und Apps, betrifft die Richtlinie damit jedoch.


Das war es jetzt?
Das ist nicht gesagt. Die hinter verschlossener Tür ausgehandelte Einigung zwischen Vertretern von Rat, Parlament und Kommission müssen in ihrer finalen Form in den kommenden Wochen noch einmal von Parlament und Rat bestätigt werden. In den allermeisten Fällen ist das eine Formalie. Doch in einzelnen, besonders umstrittenen Fällen kommt es vor, dass eine der Institutionen noch einmal ein Veto einlegt.

In diesem Fall ist das denkbar. Wird das Vorhaben durchgewunken, müssen die EU-Länder die neuen Regeln innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzuwandeln.