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Verfassungsgericht soll Leistungsausschluss von EU-Ausländern prüfen

DARMSTADT (dpa-AFX) - Das Bundesverfassungsgericht soll nach einem Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt prüfen, ob ein Ausschluss von EU-Ausländern bei Sozialhilfeleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. EU-Ausländer, die gegen den Verlust ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland klagen, seien während des Verfahrens nahezu vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen. Asylbewerber würden dagegen regelmäßig Leistungen erhalten. (Az. S 17 SO 191/19 ER - Beschluss vom 14. Januar 2020)

Im konkreten Fall hatte eine seit 2010 in Deutschland lebende Mutter mit ihren drei minderjährigen, schulpflichtigen Kindern aus Rumänien geklagt. Die Ausländerbehörde stellte 2018 das Fehlen des sogenannten Freizügigkeitsrechts fest. Mit Blick auf das ungeklärte Aufenthaltsrecht werde ihr kein Arbeitslosengeld gezahlt, ein Antrag auf Sozialhilfe wurde abgelehnt. Das Nötigste bekomme die Familie derzeit über Spenden einer Kirchengemeinde. Wegen einer Räumungsklage aufgrund fehlender Mietzahlungen drohe die Obdachlosigkeit.

Das Freizügigkeitsrecht regelt, dass EU-Bürger in jedes Mitgliedsland einreisen und sich dort aufhalten dürfen. Sie dürfen länger als drei Monate im Land bleiben, wenn sie zum Beispiel Arbeitnehmer, Studierende oder Auszubildende sind.

Nach Überzeugung des Sozialgerichts Darmstadt verletzt der fast vollständige Leistungsausschluss das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Als Menschenrecht stehe dieses Grundrecht allen Menschen in Deutschland zu. Die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde sei "migrationspolitisch nicht zu relativieren", teilte das Gericht zur Begründung mit und legte die Frage zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vor.