Unternehmenssanktionen: Familienunternehmen müssen Stigmatisierung fürchten
Beim geplanten Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität legt ein Gutachten Änderungen nahe - und zwar beim Sanktionsregister.
Es ist bald ein halbes Jahr her, dass Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) den Entwurf für ein Gesetz „zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ vorgestellt hat. Seitdem hängt das Vorhaben, nach dem künftig neben Managern auch die Unternehmen selbst die Folgen von Straftaten zu spüren bekommen sollen, in der Ressortabstimmung. Das Wirtschaftsministerium von Peter Altmaier (CDU) blockiere den Entwurf mit „Änderungsvorschlägen“, ist zu vernehmen.
Jenseits des Umstands, dass Lambrecht nun ihrerseits die anstehende GWB-Novelle von Altmaier ausbremst, wittert die Wirtschaft durch die eigetretene Verzögerung offenbar die Chance, doch noch Änderungen in Lambrechts Unternehmenssanktionen zu schleusen. Zumindest hat der Verband „Die Familienunternehmer“ ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, dass die „Gefahr einer Anprangerung von Unternehmen“ beleuchtet.
Ausgangspunkt ist das im Entwurf vorgesehene Register, in das die Verurteilung eines Unternehmens künftig eingetragen werden soll. Das Register wäre nicht für jeden einsehbar. Aber Auskünfte für die wissenschaftliche Forschung wären möglich. Personenbezogene Daten und Informationen über das Unternehmen könnten dann abgefragt werden, „wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist“.
Doch das birgt „Risiken und Nebenwirkungen“ – vor allem für Familienunternehmen, so nun das Fazit der Expertise des Berliner Strafrechtsprofessors Martin Heger. Würden alte Vorwürfe „erneut ausgegraben und unter Bezug auf staatliche Register historisch aufgearbeitet, besteht die Gefahr, dass das betreffende Unternehmen in der Öffentlichkeit – zumindest bis zu einer umfassenden Aufklärung und Darstellung, dass es sich nur um einen vergangenen, längst aufgeklärten und ja auch schon sanktionierten Vorwurf handelt – erneut mit Korruption in Verbindung gebracht wird“, heißt es in dem Gutachten. Das Unternehmen würde wieder als „böser Bube“ gebrandmarkt.
Folge wäre, dass das mühsam und unter erheblichen Kosten wieder aufgebaute Image als rechtstreuer Wettbewerber noch einmal „erheblich erschüttert“ würde. Auch wirtschaftliche Nachteile drohten, falls Kunden und Auftraggeber zum „vermeintlich kriminellen Unternehmen“ vorsorglich auf Distanz gingen.
Tilgungsfristen zu lang
Bei Familienunternehmen kämen durch das Register noch „zusätzliche Schwierigkeiten“ dazu: Familienangehörigen könnten mit ihrem Unternehmen gleichsam „in Sippenhaft genommen“ werden. Das gelte auch für Familienangehörige, die gar nicht (mehr) im Unternehmen tätig seien. Sie könnten als „Kinder von Kriminellen“ stigmatisiert werden. Der Name bliebe wohl „bemakelt“. Heger verweist auf das „ungebremste öffentliche Interesse“ an Unternehmerfamilien und nennt etwa die Familie Quandt oder die Familie Bahlsen.
Als besonders problematisch sieht der Strafrechtler die im Entwurf vorgesehenen Tilgungsfristen. Diese betragen je nach Schwere der Tat fünf, zehn oder 15 Jahre. Erst dann kann die Unternehmenssanktion nicht mehr im Register eingesehen werden. Schon bei Bußgeldern ab einer Höhe von 300 Euro soll sich die Tilgungsfrist auf fünf Jahre belaufen.
Die Tilgungsfristen aus dem Register „sind für Unternehmen zu lang, weil diese während der gesamten Laufzeit unter ihrem Namen beziehungsweise der Firma trotz zwischenzeitlich erfolgter Läuterung gleichsam als ‚Schuldige‘ angeprangert bleiben, obwohl in der vergleichbaren Situation nicht einmal verurteilte Kriminelle namentlich benennbar bleiben“, heißt es dazu in dem Gutachten.
Verwiesen wird auf den Umstand, dass bei einem verurteilten Straftäter selbst nach schwersten Gewalttaten „als Ausfluss aus dem Gebot zur Achtung seiner Menschenwürde“ regelmäßig das Ziel der Resozialisierung eine Veröffentlichung persönlicher Daten während der Haft oder nach der Entlassung verbietet.
Dabei werde auch für die Unternehmenssanktionen die Idee einer Resozialisierung angeführt - durch nachträgliche Compliance-Maßnahmen. Hier sieht Heger einen Widerspruch. Der Staatsrechtler verweist auch auf das „Grundrecht auf Vergessen“, wie es das Bundesverfassungsgericht ausgebildet hat, sowie auf die Abwägung von Persönlichkeitsrechten.
Persönlichkeitsrechte berücksichtigen
Das Gutachten empfiehlt, in das Register nur Kriminalsanktionen einzutragen und keine bloßen Ordnungswidrigkeiten. Sollte der Gesetzgeber aber an der Eintragung von geringen Bußgeldern festhalten, sollte „eine deutlich kürzere Tilgungsfrist“ vorgesehen werden. Allenfalls für Bußgelder „im wenigstens fünfstelligen Bereich“ mag man eine Frist von fünf Jahren dann für angemessen halten, heißt es in der Expertise.
Bei den Auskunftsrechten plädiert Heger dafür, die Persönlichkeitsrechte der Unternehmen und der dahinterstehenden Familien zu berücksichtigen. Eine nicht anonymisierte Auskunft aus dem Register sollte demnach schon dann verweigert werden können, wenn dadurch die hinter dem Unternehmen stehende Familie oder deren Angehörige „mit an den Pranger“ geraten könnten.
„Gerade bei sehr starken Grundrechtseingriffen, wie sie in jeder Sanktionierung liegen, ist sorgfältig auf eine strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu achten“, heißt es beim Verband „Die Familienunternehmer“. Eine Art Sonderstrafrecht für Unternehmenseigentümer könne „verheerend“ wirken.
Das Gutachten zum Register stellt einen weiteren Zug in der Schlacht um das neue Gesetz dar. Zuletzt hatte die Stiftung Familienunternehmen, ebenfalls ein Zusammenschluss von familiengeführten Firmen, ein Gutachten vorgelegt, das die im Gesetz vorgesehene Veröffentlichung von Urteilen gegen Unternehmen beleuchtet. Hier befand der Tübinger Rechtsprofessor Martin Nettesheim solche „shame sanctions“ als problematisch und warnte ebenfalls davor, Unternehmen an den Pranger zu stellen.