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Die Toilette gehört nicht zum Arbeitszimmer

Wer es schafft, dass seine Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt werden, kann beinahe schon von Glück sprechen. Denn an diesen Steuervorteil knüpft die Finanzverwaltung einige strenge Voraussetzungen. Möchte ein Steuerzahler dann auch noch die Aufwendungen für Nebenräume wie Bad, Küche und Flur anteilig absetzen, ist ihm die Absage des Finanzamts gewiss. Diese Auslegung des Steuerrechts hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil (Az.: X R 26/13) bestätigt.

„Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar“, so die obersten Finanzrichter.

Geklagt hatte eine Steuerzahlerin, die ihr häusliches Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Die Aufwendungen für dieses Zimmer erkannte das Finanzamt als Betriebsausgaben an. Die hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume wollte das Amt aber nicht berücksichtigen. Dies bestätigte der BFH, da er bereits im Juli 2015 entschieden hatte, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind (Az.: GrS 1/14).

Daran knüpften die Richter auch in Bezug auf die Nebenräume an. Die Nutzungsvoraussetzungen seien individuell für jeden Raum zu prüfen. „Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich“, so das Ergebnis.

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Grundsätzlich gilt für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers: Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – das betrifft zum Beispiel häufig Lehrer oder Außendienstmitarbeiter. Bei diesem Nachweis können sie Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen. Diese Obergrenze gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer nachweislich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet: Dann können die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung angegeben werden.

Wer beispielsweise in seiner 100-Quadratmeter-Wohnung ein zehn Quadratmeter großes Arbeitszimmer hat, kann zehn Prozent der Miete oder der Finanzierungskosten für den Immobilienkredit ansetzen sowie auch die anteiligen Kosten für Heizung, Strom und andere Ausgaben. Auch an die Einrichtung des Raums stellt der Fiskus bestimmte Ansprüche: Das Arbeitszimmer sollte wie ein Büro eingerichtet sein - mit Stuhl und Schreibtisch.

Um das Arbeitszimmer gibt es immer wieder Streit. Im Januar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum steuerlich nicht anerkannt wird (Az.: GrS 1/14). Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, wird nicht akzeptiert.

KONTEXT

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht

Hochwertige Oldtimer

Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig.

Luxusauto

Geht nicht immer, aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).

Augenlasern

Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämlich ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.

Internate

Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.

Füllfederhalter

Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Mont­blanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.

Samenspende

Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, und zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)

Bordellbesuche

Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.

Fitnessstudio

Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.

Beitrag für den Golfclub

Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.