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Testament muss selber geschrieben werden

Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser das Testament vollständig selbst mit der Hand schreibt und unterschreibt. Foto: Jens Büttner

Wer selbst ein Testament macht, muss es eigenhändig schreiben und unterschreiben und dabei genau festlegen, wer sein Erbe werden soll.

Wer diese Regeln nicht beachtet, muss damit rechnen, dass eine entsprechende Verfügung ungültig ist. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Az: 8 W 387/14) hervor, über die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall wollte die Lebensgefährtin eines Verstorbenen als seine Alleinerbin anerkannt werden. Hierzu legte sie eine Generalvollmacht des Verstorbenen vor. Diese hatte die Lebensgefährtin für den Verstorbenen handschriftlich verfasst. In der Handschrift des Verstorbenen waren darin nur die Worte «bevollmächtige ... in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.» geschrieben. Dem Text des Verstorbenen hinzugefügt war: «allein Erbin bei Tod danach ... Unterschrift». Dieser Zusatz war aber offenbar in der Handschrift seiner Lebensgefährtin gefertigt.

Das OLG Stuttgart erkannte die Lebensgefährtin nicht als Alleinerbin an: Zwar sei es möglich, ein privatschriftliches Testament zu errichten. Dabei muss aber die gesetzlich vorgeschriebene Form beachtet werden. Das hatte der Verstorbene nicht getan. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser das Testament von oben bis unten, also vollständig, selbst mit der Hand schreibt und unterschreibt. Ziel ist es, den Testierenden anzuhalten, sich Gedanken über den Inhalt seines Testaments zu machen. Das Gebot der Eigenhändigkeit soll darüber hinaus nach dem Tod die Feststellung ermöglichen, ob der Verstorbene den Text selbst verfasst hat und ob er hiermit seine Erben verbindlich festlegen will oder ob es sich nur um einen Entwurf oder eine Vorüberlegung handelt.