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Steuer-Razzia bei der Commerzbank

Die Commerzbank wird das Thema Cum-Ex nicht los. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Frankfurter Geldhaus am vergangenen Dienstag durchsucht. Es geht um einen möglichen Steuerschaden von 40 Millionen Euro.

Viele Jahre hat die Commerzbank sich mit dem Thema Cum-Ex rumgeschlagen. Es waren Geschäfte der Dresdner Bank, die der Commerzbank zu schaffen machten. Dort liefen diese hochumstrittenen Aktiendeals im Jahr 2008. 75 Millionen Euro Steuergutschriften für Kapitalertragsteuern forderte die Bank vom Fiskus. Auch ihre Nachfolgerin, die Commerzbank, stritt noch lange um das Geld. Erst im Frühjahr 2017 zog sie nach einem verlorenen Finanzgerichtsverfahren einen Schlussstrich und schrieb das Geld endgültig ab.

Jetzt wird die Bank erneut von dem Skandal heimgesucht. Am Dienstag dieser Woche filzten Ermittler der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, der hessischen Steuerfahndung und des Bundeskriminalamts die Geschäftsräume der Bank. Außerdem durchsuchten die Beamten die Wohnungen von drei Beschuldigten in Frankfurt und Hanau. Der durch die Commerzbank angerichtete Steuerschaden soll sich auf rund 40 Millionen Euro belaufen.

Insgesamt stehen fünf Beschuldigte im Visier der Ermittler. Dabei soll es sich um – teils ehemalige – Banker des Instituts handeln, die für die Geschäfte verantwortlich waren. Zuerst hatte der Branchendienst Juve über die Ermittlungen berichtet.

Die Staatsanwaltschaft bestätigte die Durchsuchungen, nannte aber nicht den Namen der Bank. Die Commerzbank wollte die Durchsuchung nicht bestätigen, erklärte aber, vollumfänglich mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren. „Im Zuge der öffentlichen Debatte zu diesem Thema hat die Commerzbank Ende 2015 eine konzernweite, freiwillige Überprüfung aller zwischen 2003 und 2011 getätigten Geschäfte im Aktienhandel angestoßen. Dabei wurde deutlich, dass es auch Cum-Ex-Geschäfte bei der Commerzbank gab“, sagte ein Sprecher der Bank.

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Die Ermittlungen laufen wegen des Verdachts auf schwere Steuerhinterziehung. Bei den fragwürdigen Cum-Ex-Geschäften geht es um großvolumige Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag. Ziel der Akteure war es, durch den schnellen Handel der Aktien – in der Regel mit Hilfe von Leerverkäufen – für ein und dasselbe Papier zwei oder sogar mehrere Steuerbescheinigungen zu bekommen. „Infolge dieser Aktiengeschäfte sollen tatsächlich weder einbehaltene noch abgeführte Steuerabzugsbeträge bescheinigt und die Steuerbescheinigungen im Zuge der Körperschaftssteuererklärungen der Bank für die Kalenderjahre 2006 bis 2010 beim Finanzamt eingereicht worden sein“, sagte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt.

Auch die Geschäfte der Dresdner Bank aus dem Jahr 2008 sind strafrechtlich noch nicht endgültig aufgearbeitet. In diesem Fall gibt es noch keine konkret Beschuldigten.

KONTEXT

So funktionieren Cum-Ex-Geschäfte

Schritt 1

Vor der Dividendenausschüttung (cum):

Investor A besitzt Aktien des Unternehmens S im Wert von 20 Millionen Euro. Investor C erwirbt von einem ausländischen Investor B Aktien S im Wert von 20 Millionen Euro, obwohl B diese nicht besitzt. Hierbei handelt es sich um einen Leerverkauf.

Schritt 2

Nach der Dividendenausschüttung (ex):

Jetzt verändern sich die Eigentumsverhältnisse. A erhält zunächst vom Unternehmen S eine Dividende in Höhe von 100.000 Euro, wovon S 25 Prozent Kapitalertragssteuer, also 25.000 Euro einbehält. A erhält hierfür eine Steuerbescheinigung, die A dem Finanzamt vorlegen kann. Die S-Aktien, die A besitzt, sind nun 19,9 Millionen Euro wert.

Schritt 3

A verkauft nun seine S-Aktien an B für 19,9 Millionen Euro. B ist aufgrund des Leerverkaufes, bei dem er von C 20 Millionen Euro erhalten hatte, in der Lage die Aktien von A zu kaufen. B bleiben 100.000 Euro, also die Brutto-Dividende, übrig.

Schritt 4

Das Leergeschäft zwischen B und C läuft aus. B muss die S-Aktien, die C bei ihm vor der Dividendenausschüttung (cum) erworben hatte, nun liefern. Allerdings hat B nur S-Aktien im Wert nach der Dividendenausschüttung (ex), also nur im Wert von 19,9 Millionen Euro. Eine Ausgleichszahlung ist nun nötig. Die kann B an C tätigen, da er 100.000 Euro, also die Brutto-Dividende übrig hat.

Schritt 5

B gibt nun an C die Netto-Dividende in Höhe von 75.000 Euro aus. Für die fehlenden 25.000 Euro stellt die Depotbank des C eine Steuerbescheinigung aus, die C an das Finanzamt richten kann. Allerdings hat C durch die Leerverkaufsmechanik keine Kapitalertragssteuer entrichtet, der Anspruch entbehrt also jeglicher legitimer Grundlage.

Schritt 6

Das Finanzamt kann aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht ausmachen, wer der Eigentümer der Aktien S ist. Am Ende leitet C die S-Aktien im Wert von 19,9 Millionen Euro wieder an A weiter und es scheint alles so zu sein, wie vor der Dividendenausschüttung.

Fazit

A ist wieder im Besitz der S-Aktien im Wert von 19,9 Millionen Euro, erhält eine Dividende in Höhe von 75.000 Euro und hat eine Steuerbescheinigung, mit der er sich die restlichen 25.000 Euro der Dividende beim Finanzamt erstatten lassen kann. C wiederum hat ebenfalls eine solche Steuerbescheinigung und hat wie der A gegen das Finanzamt einen Anspruch in Höhe von 25.000 Euro.