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Privatversicherte müssen auf einen Steuerbonus verzichten

Ein PKV-Mitglied kann seine Krankheitskosten nicht als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen. Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

Wer Krankheitskosten selbst zahlt, bekommt dafür häufig keine steuerliche Entlastung. Foto: dpa
Wer Krankheitskosten selbst zahlt, bekommt dafür häufig keine steuerliche Entlastung. Foto: dpa

Viele Mitglieder der privaten Krankenversicherungen (PKV) können Rückerstattungen ihrer Beiträge bekommen, wenn sie beim Versicherer keine Rechnungen für Krankheitskosten einreichen. Das führt zu einem jährlichen Ritual: Die Versicherten müssen ausrechnen, ob es sich lohnt, die Kosten für Arztbehandlungen, Medikamente und andere Gesundheitsleistungen selbst zu tragen oder ob die Ausgaben so hoch waren, dass sie die zu erwartende Beitragsrückerstattung übersteigen.

In einem aktuellen Fall hatte ein Steuerpflichtiger darauf verzichtet, sich Krankheitskosten von seiner privaten Krankenversicherung erstatten zu lassen. Stattdessen nutzte er die in seinem Tarif enthaltene Möglichkeit der Beitragsrückerstattung. Die von ihm getragenen Aufwendungen für Behandlungen und Medikamente machte er im Anschluss als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg.

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Zur gleichen negativen Entscheidung für den Steuerpflichtigen kam schließlich auch das Finanzgericht Niedersachsen (Az: 9 K 325/16). Wie das Gericht erklärte, ist es nicht Aufgabe des Steuerrechts, dafür zu sorgen, dass der Vorteil aus dem Erstattungsverzicht auch nach der Besteuerung erhalten bleibt. Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten demnach nur dann anerkannt werden, wenn sie einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen.

Dies setzt voraus, dass es nicht in seinem Einflussbereich liegt, ob er die Aufwendungen zu tragen hat oder nicht. Ob er von der Beitragsrückerstattung Gebrauch macht oder sich die entstanden Kosten erstatten lässt, kann er jedoch frei wählen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ergibt sich eine Zwangsläufigkeit auch nicht aus einem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Steuerpflichtigen bei Verzicht auf die Kostenerstattung entsteht. Kann er seine Aufwendungen dadurch ausgleichen, dass er seine Versicherung in Anspruch nimmt, ist ihm dies tatsächlich zuzumuten. Die Kosten stattdessen auf die Allgemeinheit abzuwälzen, wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt.

In seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht außerdem, dass durch den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen auch ein erhöhtes Existenzminimum der Steuerpflichtigen geschützt werden soll. Eine Grundlage dafür, dass Aufwendungen durch einen Verzicht auf die Kostenerstattung zwangsläufig entstehen, konnte es hierin aber nicht feststellen. Rechtskräftig ist das Urteil bisher nicht.

Da die Frage der Zwangsläufigkeit im Zusammenhang mit selbst getragenen Kosten zum Erhalt der Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Praxistipp:

Privat Krankenversicherte sollten bei ihren Berechnungen zu einer möglichen Beitragsrückerstattung immer mehrere Faktoren im Blick haben. Einen Aspekt bilden die steuerlichen Auswirkungen. Vor allem sollten sie aber auch die vertraglichen Bedingungen betrachten. Denn in vielen Tarifen steigt die Höhe der Rückerstattung, wenn mehrere Jahre keine Krankheitskosten eingereicht werden.

Muss die Krankenversicherung dann Aufwendungen ersetzen, beginnt der Versicherte nach einem weiteren Jahr ohne eingereichte Kosten wieder bei einer niedrigeren Beitragsrückerstattung.

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