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BGH-Urteil zu PKV-Beiträgen: Privatversicherte können auf Rückzahlungen hoffen

Die Richter in Karlsruhe präzisieren die Ansprüche für die Begründung von Preiserhöhungen. Was Kunden elektrisiert, versetzt die Branche in Alarmstimmung.

Die Richter sehen bei unzureichenden Begründungen von Erhöhungen des PKV-Beitrag Anspruch auf Erstattung. Foto: dpa
Die Richter sehen bei unzureichenden Begründungen von Erhöhungen des PKV-Beitrag Anspruch auf Erstattung. Foto: dpa

Sie ist ein ewiger Streitpunkt: die Art und Weise, wie die private Krankenversicherung (PKV) ihre Beiträge festlegt. Immer wieder sorgt bei vielen der 8,7 Millionen Kunden der PKV für Verdruss, dass die Anbieter regelmäßig teilweise drastische Erhöhungen ihrer Prämien ankündigen. In Einzelfällen geht es dabei um deutlich über 100 Euro mehr pro Monat.

Doch nun haben die Richter am Bundesgerichtshof entschieden, dass Privatversicherte bei unzureichender Begründung der Erhöhungen prinzipiell Anspruch auf Rückzahlungen haben. In einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch in Karlsruhe entschieden die Juristen (BGH Az. IV ZR 314/19), dass vom Versicherer angegeben werden muss, „bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beides – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung“ veranlasst wurde. Die Richter öffneten damit ein Tor für Privatversicherte, Beitragserhöhungen der vergangenen Jahre anzufechten.

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Die Richter erklärten im konkreten Fall Prämienanpassungen der Axa-Versicherung aus den letzten Jahren teilweise für unzulässig. Anlass für den Rechtsstreit waren Beitragserhöhungen der Kölner Assekuranz für die Tarife EL Bonus und Vital-Z-N. Sie waren laut Klägerseite mangelhaft begründet. Versicherer müssten ihren Kunden bei Beitragsanpassungen die hierfür „maßgeblichen Gründe“ mitteilen, forderten die Kläger. Dies wäre eine Veränderung der Leistungsausgaben oder der Sterbewahrscheinlichkeit.

Die Karlsruher Richter gaben den Klägern teilweise recht. Sie entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen der erforderlichen Mitteilung nicht erfüllten.

Der Versicherer habe die Begründung jedoch in der Klageerwiderung nachgeholt, sodass der Mangel von diesem Zeitpunkt an „geheilt gewesen“ sei und die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2017 wirksam geworden seien.

Fehlende Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung könnten vom Versicherer nachgeholt werden, setzten aber erst ab Zugang die Frist für das Wirksamwerden der Prämienanpassung in Lauf und führten nicht dazu, dass die unzureichende Begründung rückwirkend Wirkung entfaltet, urteilten die Juristen. Die Mitteilungspflicht habe jedoch „nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen“.

So muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. „Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, anzugeben“, erklärten die Richter.

Anwalt: Nachforderungen für drei Jahre möglich

„Die Urteile sind die ersten höchstrichterlichen Entscheidungen, in welchen dem Versicherungsnehmer Rückzahlungsansprüche wegen der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen zugesprochen worden sind“, sagte Anwalt Knut Pilz, der einen der beiden Kläger vor Gericht vertrat, nach der Entscheidung. Da die Axa Krankenversicherung die Prämienanpassungen mittels standardisierter, inhaltsgleicher Begleitschreiben gegenüber ihren Versicherten begründe, habe das Urteil grundsätzliche Bedeutung für sämtliche Versicherte der Axa.

Ebenso seien andere Versicherer, die in der Vergangenheit gleichartig vorgegangen sind, betroffen. „Das Urteil dürfte hier auf viele Fälle übertragbar sein“, meint der Anwalt. „Vor diesem Hintergrund dürfte das erstrittene Urteil grundsätzliche Bedeutung einnehmen.“

Die Axa sieht das anders. „Wir begrüßen, dass mit dem heutigen Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen worden ist“, sagte ein Sprecher der Versicherung. „Durch die Begründungen, die wir seit 2017 an unsere Kunden versenden, haben diese somit eine wirksame Beitragsanpassung.“ Axa kalkuliere die Beitragsanpassungen stets sorgfältig und korrekt gemäß den klar definierten gesetzlichen Anforderungen. Der Versicherer rechne deshalb nicht mit einer Welle von Rückzahlungen.

Worum geht es genau? Versicherungsmathematiker berechnen regelmäßig für zu Vertragsbeginn gleichaltrige Gruppen von Versicherten, ob die Summe aus den Beitragseinnahmen über die gesamte Versicherungszeit die Summe aller zu erwartenden Versicherungsleistungen deckt.

Ist das nicht der Fall – etwa weil Leistungen teurer werden oder die Lebenserwartung unvorhergesehen steigt –, dürfen die Versicherer die Prämien anpassen. Allerdings nur, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten wurden. Dies sei aber von der Versicherung nur unzureichend dargelegt worden, bemängelte zuvor schon das Oberlandesgericht Köln.

Eine Sichtweise, die der Bundesgerichtshof nun teilweise bestätigte. Noch ist das ergangene Urteil eine Einzelfallentscheidung und gilt ausschließlich für die streitenden Parteien, wie die Axa betonte. Doch das Urteil könnte ähnliche Verfahren nach sich ziehen. Vergleichbare Rechtsstreitigkeiten sind auch gegen andere Versicherer wie die Barmenia sowie die DKV anhängig.

PKV drängt seit Jahren auf Reform

Dass die PKV-Beitragssprünge in den letzten Jahren so deutlich ausfielen, ist allerdings auch der Systematik geschuldet, mit der Prämienanpassungen bei den privaten Krankenversicherern nach dem Willen des Gesetzgebers erfolgen müssen.

Erlaubt ist der PKV nur dann eine nachträgliche Preisanpassung, wenn der Anstieg der Leistungsausgaben einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Deswegen können die Versicherer nicht sukzessive die Prämien anpassen, sondern nur in größeren Schritten. Die PKV setzt sich seit Jahren für eine Regelung ein, die eine stetigere Beitragsentwicklung brächte.

Denn das Thema Beitragserhöhungen kommt immer wieder vor Gericht. Schon vor zwei Jahren waren einige Versicherte vor den Kadi gezogen, weil die Treuhänder, die diese Erhöhungen überprüfen, nicht unabhängig seien.

Zahlreiche Landesgerichte gaben den Klägern damals recht, erklärten die Beitragsanpassungen für unwirksam, doch letztlich stellte sich der Bundesgerichtshof auf die Seite der Versicherer. Diesmal jedoch ging es deutlich weniger glimpflich aus.
Mehr: Beitragshammer für Privatversicherte: Wie ein sprunghafter Anstieg der Prämien verhindert werden könnte