Werbung
Deutsche Märkte schließen in 35 Minuten
  • DAX

    18.181,59
    +264,31 (+1,48%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.014,75
    +75,74 (+1,53%)
     
  • Dow Jones 30

    38.212,34
    +126,54 (+0,33%)
     
  • Gold

    2.344,90
    +2,40 (+0,10%)
     
  • EUR/USD

    1,0688
    -0,0045 (-0,42%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.824,50
    +502,62 (+0,85%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.338,43
    -58,10 (-4,15%)
     
  • Öl (Brent)

    83,47
    -0,10 (-0,12%)
     
  • MDAX

    26.211,79
    +168,61 (+0,65%)
     
  • TecDAX

    3.325,86
    +59,10 (+1,81%)
     
  • SDAX

    14.273,52
    +277,75 (+1,98%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.138,71
    +59,85 (+0,74%)
     
  • CAC 40

    8.110,97
    +94,32 (+1,18%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.941,38
    +329,62 (+2,11%)
     

Prävention statt Unterlassung bei Berufskrankheiten

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit muss die Arbeit künftig nicht mehr aufgegeben werden.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit muss die Arbeit künftig nicht mehr aufgegeben werden.

Ein Leiden als Berufskrankheit anerkennen zu lassen, ist oft nicht leicht. Eine Änderung ergibt sich 2021: Zur Anerkennung muss die Arbeit bei neun Berufskrankheiten nicht mehr aufgegeben werden.

Köln (dpa/tmn)- Wer eine anerkannte Berufskrankheit hat, erhält Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einigen Berufskrankheiten war diese Anerkennung bislang nur möglich, wenn die Versicherten die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen. Dieser sogenannte Unterlassungszwang entfällt ab 1. Januar 2021, erläutert der Tüv Rheinland.

Insgesamt galt diese Einschränkung für neun Leiden aus der Liste der Berufskrankheiten. Dazu zählten etwa Hauterkrankungen, bestimmte Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule.

WERBUNG

Präventionsangebote werden Pflicht

Beschäftigte müssen künftig die schädigende Tätigkeit nicht mehr aufgeben, damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. Die Anerkennung ist wichtig, damit Beschäftigte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten können.

Ab 2021 sind Betroffene laut Tüv Rheinland aber verpflichtet, die präventiven Angebote und Maßnahmen der Unfallversicherungsträger anzunehmen, wenn eine Berufskrankheit anerkannt wurde.