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Personalakte darf jederzeit eingesehen werden

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Steht nicht Ungünstiges oder Nachteiliges in meiner Personalakte? Wollen Beschäftigte das wissen, haben sie das Recht, diese Akte einzusehen. Das erklärt der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte. Wer will, kann dafür auch ein Betriebsratsmitglied mit ins Boot holen.

Führt ein Arbeitgeber eine Personalakte, enthält sie Unterlagen und Angaben, die das Arbeitsverhältnis des oder der Beschäftigten betreffen. Das beginnt mit Bewerbung und Arbeitsvertrag und zieht sich durch die ganze Beschäftigung. Richtigkeit, Vollständigkeit, Transparenz und Vertraulichkeit gelten hierbei als Grundsätze.

Das Recht auf Einsicht ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 83 Abs. 1 Satz 1). Einen besonderen Anlass muss es dafür nicht geben und dem oder der Beschäftigten darf aus der Einsicht keinerlei Nachteil entstehen. Auch Auszubildende dürfen ihre Personalakte jederzeit einsehen.