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Neuer Streit um Bankgebühren droht: Darum will die Verbraucherzentrale diese Sparkassen vor Gericht bringen

Sparkassen-Logo
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Das Urteil des Bundesgerichtshofes im April war ein Beben für die Finanzbranche. Die Richter entschieden, dass Banken die Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden zu Gebühren nicht mehr stillschweigend voraussetzen dürfen, sondern diese aktiv einholen müssen. Geklagt hatte damals die Verbraucherzentrale. In Konsequenz konnten viele Kunden Gebühren auch nachträglich einfordern, der Zeitraum belief sich dabei auf rund drei Jahre, bis 2018. Einige Banken stoppten geplante Erhöhungen.

Doch jetzt könnte es wieder vors Gericht gehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) plant, mit Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse KölnBonn und die Berliner Sparkasse vorzugehen. Hintergrund ist, dass die beiden Sparkassen laut Verbraucherzentrale nicht die Gebühren zurückerstatten. Jetzt sucht der Verband Verbrauchern, deren Fälle er in der Klageschrift schildern kann.

Die Sparkasse KölnBonn und die Berliner Sparkasse gehören zu den größten Sparkassen Deutschlands. Sie weisen, laut Verbraucherzentrale, die Forderungen mit der Begründung zurück, dass sie die letzten Preiserhöhungen vor mehr als drei Jahren vorgenommen haben und eine Erstattung damit ausscheide. Diese Argumentation ist nach Auffassung des vzbv verfehlt. Genau das soll mit den Musterfeststellungsklagen geklärt werden.

Ziel ist, dass der zeitliche Rahmen aufgehoben wird

„Verbraucherinnen und Verbraucher können verlangen, die von den Sparkassen eigenmächtig erhöhten Entgelte erstattet zu bekommen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Leider weigern sich die Berliner Sparkasse und die Sparkasse KölnBonn, die nach Auffassung des vzbv berechtigten Forderungen ihrer Kunden zu erfüllen. Deshalb leitet der vzbv nun weitere gerichtliche Schritte ein.“

Das Ziel der Verbraucherschützer: Die Gerichte sollen feststellen, dass sämtliche Entgelte erstattet werden müssen, die ohne aktive Zustimmung der Verbraucher und Verbraucherinnen erhöht oder neu eingeführt wurden – unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung.