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Nachlasspflege: Für Immobilienverkauf braucht es gute Gründe

Markus Scholz/dpa-tmn

Brandenburg/Berlin (dpa/tmn) - Hinterlässt eine verstorbene Person kein Testament und können auch keine Erben ausfindig gemacht werden, kann ein Nachlasspfleger ins Spiel kommen. Dieser wird eingesetzt, um etwaige Erben zu ermitteln und das Erbe bis dahin zu sichern und zu verwalten. Zur Verwaltung des Erbes kann mitunter auch zählen, eine vorhandene Immobilie zu verkaufen - allerdings nicht ohne Zustimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts.

Und dieses achtet im Regelfall sehr genau darauf, dass der Nachlasspfleger auch wirklich nur die Geschäfte tätigt, die im Sinne der möglichen Erben sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 3 W 17/23) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Sachliche Gründe müssen vorliegen

In dem konkreten Fall wollte ein Nachlasspfleger ein zum Nachlass gehörendes Waldgrundstück veräußern - und zwar zu einem Preis oberhalb des dort geltenden Bodenrichtwerts. Für die Veräußerung forderte der Nachlassverwalter die notwendige Zustimmung des Nachlassgerichts ein - ohne Erfolg. Die Begründung: Für den Verkauf bestehe kein besonderer Grund.

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Das Oberlandesgericht stützte diese Einschätzung. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgebendes Kriterium sei dabei das Interesse aller Erben.

Im Regelfall habe die Sicherung des Nachlasses Vorrang vor dessen vermeintlicher Vermehrung. Als sachliche Gründe für einen Verkauf könnten höchstens sprechen, dass liquide Mittel benötigt werden, um Verbindlichkeiten des Nachlasses decken zu können. Auch eine drohende Wertminderung eines Grundstücks könne einen Verkauf rechtfertigen. Ist ein solcher sachlicher Grund für den Grundstücksverkauf nicht gegeben, kann das Nachlassgericht zurecht die Genehmigung verweigern.