Werbung
Deutsche Märkte schließen in 6 Stunden 57 Minuten
  • DAX

    18.051,35
    +134,07 (+0,75%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.973,13
    +34,12 (+0,69%)
     
  • Dow Jones 30

    38.085,80
    -375,12 (-0,98%)
     
  • Gold

    2.356,40
    +13,90 (+0,59%)
     
  • EUR/USD

    1,0752
    +0,0018 (+0,17%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.928,23
    +364,36 (+0,61%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.390,36
    -6,17 (-0,44%)
     
  • Öl (Brent)

    83,77
    +0,20 (+0,24%)
     
  • MDAX

    26.263,09
    +219,91 (+0,84%)
     
  • TecDAX

    3.303,69
    +36,93 (+1,13%)
     
  • SDAX

    14.276,10
    +280,33 (+2,00%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.113,81
    +34,95 (+0,43%)
     
  • CAC 40

    8.045,33
    +28,68 (+0,36%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.611,76
    -100,99 (-0,64%)
     

Muss der Arbeitgeber sich um Urlaubsvertretung kümmern?

In den Sommermonaten planen viele Berufstätige längere Urlaube ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dabei regelmäßig besorgt, wer ihre Aufgaben in ihrer Abwesenheit übernimmt. Muss der Arbeitgeber sich um die Urlaubsvertretung kümmern?

Das Thema Urlaubsvertretung ist nicht in allen Betrieben optimal geregelt.
Das Thema Urlaubsvertretung ist nicht in allen Betrieben optimal geregelt. (Bild: dpa)

Die simple Antwort lautet: Nein. "Der Arbeitgeber kann theoretisch auch sagen, es ist mir egal, was während der Urlaubsabwesenheit passiert", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Genauso habe er die Möglichkeit, zu sagen: Stimmt im Team ab, wer Aufgaben während des Urlaubs übernimmt.

Als Urlaubsvertretung Überlastung unbedingt ankündigen

In letzterem Fall ist die Arbeitsbelastung für die vertretenden Kolleginnen und Kollegen oft hoch. Beschäftigte sollten der Führungskraft bei Überlastung mitteilen, dass sie aufgrund der hinzukommenden Aufgaben nun Prioritäten setzen müssen und abstimmen, was zuerst erledigt werden soll.

WERBUNG

"Im schlimmsten Fall, etwa wenn ich im medizinischen Bereich nicht mehr alle Patienten betreuen kann, muss man eine Überlastungsanzeige machen", so Meyer. Nach dem Motto: Unter den gegebenen Umständen besteht die Gefahr, dass die Qualität der Arbeit nicht so ist, wie sie sein sollte.

Beschäftigte müssen ihren Urlaub nicht vorarbeiten

Was nicht geht: "Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass man die Arbeitszeit, die durch den Urlaub ausfällt, vor- oder nacharbeitet", so der Fachanwalt. Das widerspreche dem Erholungszweck des Urlaubs.

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte aber anweisen, ihren Urlaub im Rahmen ihrer regulären Arbeitszeit so vorzubereiten, dass möglichst wenig Aufwand in der Urlaubszeit für die Kolleginnen und Kollegen anfällt.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Im Video: Ohne Maske in den Urlaub fliegen - bald geht das wieder