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Müssen Behördenschreiben auch in Dialekt ausgestellt werden?

Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn

Essen/Berlin (dpa/tmn) - Antragsformulare, Bescheide und Behördenkommunikation in eingefärbtem Dialekt? Was für manch einen charmant klingen mag, ist natürlich Unsinn. Denn Amtssprache in Deutschland ist nun einmal Deutsch - und nicht schwäbisch, sächsisch oder Plattdeutsch. Das musste auch ein Mann einsehen, der von dem für ihn zuständigen Jobcenter genau das verlangte - einen Bescheid in plattdeutscher Sprache.

Um dieses Ziel zu erreichen, zog der Mann sogar vor Gericht - ohne Erfolg. Das Sozialgericht Detmold lehnte die Klage des Mannes in erster Instanz ab und belegte ihn aufgrund der belanglosen Klage mit 500 Euro Verschuldenskosten. Das daraufhin angerufene Landessozialgericht NRW (Az.: L 7 AS 1360/21) wies auch die Berufung zurück.

Nach Ansicht der Richter hat der Mann weder Anspruch auf Erhalt eines Bescheids in platt- oder niederdeutscher Sprache noch auf eine entsprechende Übersetzung. Zwar umfasse die deutsche Sprache auch viele Mundarten und Dialekte, im schriftlichen Verfahren sei jedoch allein Hochdeutsch zulässig. Alles andere würde zu einem unübersichtlichen Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten führen, die nicht überall gleichermaßen verstanden würden. Eine Benachteiligung des Klägers sahen die Richter dadurch nicht.

Auf das Urteil weist das Verbraucherrechtsportal «anwaltauskunft.de» hin.