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Kostenpflichtige Gartenpflege kann Steuern mindern

Berlin (dpa/tmn) - Die Gartensaison steht vor der Tür: Rasenflächen wollen gepflegt, Büsche und Bäume beschnitten werden. Einige Garten- und Immobilienbesitzer beauftragen dafür Garten- und Landschaftsbauer. Wer das tut, kann die anfallenden Kosten von der Steuer absetzen.

«Voraussetzung ist, dass die beauftragte Hilfe eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Beide können haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in der Steuererklärung angeben. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens.

Art der Immobilie ist unerheblich

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4000 Euro angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1200 Euro abzugsfähig. Vermieter können die Kosten als Werbungskosten ansetzen.

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Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Bleibe, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Wichtig für Mieter: Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter könnten diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil - etwa für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister - in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist, so Karbe-Geßler.