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Klage gegen Diskriminierung braucht Anhaltspunkte

Wer vermutet, im Bewerbungsprozess benachteiligt worden zu sein, muss dafür Anhaltspunkte vorweisen können.
Wer vermutet, im Bewerbungsprozess benachteiligt worden zu sein, muss dafür Anhaltspunkte vorweisen können.

Wer im Bewerbungsverfahren widerrechtlich benachteiligt wird, kann Anspruch auf Entschädigung haben. Dazu müssen Bewerber ihre Aussagen aber mit Anhaltspunkten belegen können, urteilte ein Gericht.

Berlin (dpa/tmn)- Wer der Meinung ist, aufgrund einer Behinderung nicht für eine Stelle genommen worden zu sein, kann Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Eine solche Vermutung müssen Bewerber jedoch zumindest mit Indizien untermauern können, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 289/20).

In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, hatte sich ein schwerbehinderter Mann auf eine Stelle beworben und eine Absage erhalten. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und forderte eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung. Er warf dem Arbeitgeber vor, ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben.

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Seine Klage hatte keinen Erfolg. Der Mann habe keine Indizien vorgelegt, die für eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung sprechen könnten. Seine Behauptungen habe er «anlasslos ins Blaue hinein» aufgestellt, urteilte das Gericht.

Da es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, bestand keine Verpflichtung, den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Stellenausschreibung und Absage seien neutral gehalten.

Das Gericht stellte klar, dass wenigstens Anhaltspunkte für die vermuteten Tatsachen dargelegt werden müssen. Sonst könnten solche Verfahrensverstöße im Grunde gegenüber jedem Arbeitgeber erhoben werden, der eine Bewerbung ablehne, so das Argument der Richter.