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Kampf ums Recht in Braunschweig

Am Fall des VW-Betriebsrats Osterloh ist zweierlei bemerkenswert: die Chuzpe der Unternehmenslenker und die wendigen und windigen juristischen Kniffe, mit denen die strafrechtliche Vorwerfbarkeit beseitigt werden sollte.

Der frühere VW-Betriebsratsfürst Klaus Volkert wurde gesetzwidrig viel zu gut und gleich einem Markenvorstand bezahlt, worin das Landgericht Braunschweig 2008 Untreue gesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Grundsatzentscheidung zur Betriebsratskorruption 2009 bestätigt und explizit festgehalten: Die Bezahlung ignoriert das vom Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebene Ehrenamtsprinzip, auch wurde Volkert für sein wohlwollendes Amtsverhalten in der Krise bezahlt (also geschmiert).

Nach Volkert kam Osterloh – als Betriebsratsvorsitzender und als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender. Die freudvolle Bezahlung aber blieb. Zwar wurde das Niveau etwas abgesenkt (auf etwa 200.000 Euro p.a. allerdings mit einer großzügigen variablen Vergütung, auf dem Niveau eines Bereichsleiters, so wie Volkert bis 1993 bezahlt war). Auch wurden vom Unternehmen keine erotischen Eskapaden mehr finanziert und auch von konkreten Belohnungen ist nicht mehr die Rede. Das System der Amtsbezahlung aber blieb. Deutlich zeigt sich das am Fortbestand der schon vom Bundesgerichtshof kritisierten unternehmensinternen Kommission Betriebsratsvergütung, in der Arbeitnehmervertreter auch über ihr eigenes Salär befinden konnten.

Nun also hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig Anklage gegen verantwortliche Manager erhoben (insbesondere zwei ehemalige Personalvorstände), weil Osterloh allein zwischen 2011 und 2016 rund 3,1 Millionen Euro zu viel erhalten habe; andere Betriebsratsmitglieder fallen mit weiteren 1,9 Millionen Euro ins Gewicht. Sie gehen davon aus, dass Osterloh und Co. zu viel bekamen.

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Dafür muss man wissen: Den Gehältern von Betriebsräten sind per Gesetz Grenzen gesetzt.

Aus gutem Grund. Betriebsräte sind mächtig, vor allem in großen, börsennotierten Firmen, wo sie im Aufsichtsrat über Fusionen entscheiden, über Dividenden und Vorstandsgehälter. Betriebsräte sollen nicht über hohe Vergütungen gefügig gemacht werden. Zum einen. Zum anderen aber auch nicht bestraft werden können, nur weil sie sich für die Belange der Kollegen einsetzen.

Das Gesetz sagt, freigestellte Betriebsräte sollen so viel verdienen wie vergleichbar qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen. Bei der Gehaltsentwicklung müssen auch Beförderungen berücksichtigt werden, die der Betriebsrat im alten Job mutmaßlich durchlaufen hätte. Betriebsratsarbeit ist gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz ein Ehrenamt. Dementsprechend haben Betriebsratsmitglieder grundsätzlich nur einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihrer Vergütung. Einen zusätzlichen Ausgleich etwa für Überstunden, die im neuen Amt anfallen, sieht das Gesetz nicht vor.

An dem Fall Osterloh ist zweierlei bemerkenswert: Erstens die Chuzpe der Unternehmensverantwortlichen, nach der Verurteilung von Volkert mit bloß kosmetischen Korrekturen weiterzumachen und letztlich eine mittelbare Amtsbezahlung des Betriebsratsvorsitzenden als Quasi-Bereichsleiter zu betreiben. Das darf die Justiz als Angriff verstehen.

Zweitens fallen die wendigen und windigen juristischen Kniffe auf, mit denen jedenfalls die strafrechtliche Vorwerfbarkeit beseitigt werden soll. Da wird vom Unternehmen zuerst scheinbar reuig die Vergütung der Betriebsräte auf die höchste Tarifstufe reduziert, worauf – gaaanz unabgesprochen – der Betriebsratsvorsitzende seine hohe Vergütung einklagt. Sodann tauchen vor dem Arbeitsgericht zwei ehemalige Bundesarbeitsrichter auf, die als „Schiedsgutachter“ die hohe Vergütung bis auf kleine Korrekturen als legal bestätigen (obschon Schiedsverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen sind), worauf wundersam das Arbeitsgericht Braunschweig einen entsprechenden Vergleich protokolliert – und das obschon die Betriebsratsvergütung im Kern nicht verhandelbar ist, sondern rechtlich vorgegeben. Im Hintergrund wirkt für VW ein bekannter Arbeitsrechtsprofessor, dessen großmütig-großzügiges Gutachten Eingang in ein aktuelles Buch zur „Rechtssichere[n] Betriebsratsvergütung“ gefunden hat.

Was ist von all dem zu halten: In der Sache geht es darum, ob das Ehrenamtsprinzip durch die Berücksichtigung der Betriebsratskarriere ausgehebelt werden kann. Herr Osterloh ist zwar gelernter Industriekaufmann, hat aber 1977 als nur angelernte Montagekraft am Band angefangen. Als er 1990 in den Betriebsrat gewählt worden ist, hatte er in der Zwischenzeit keine besondere Berufskarriere erreicht; er entschied sich für „die klassische Betriebsratskarriere“. Wie kann man da glauben, er wäre ohne Betriebsratsarbeit Bereichsleiter geworden? Dass ihm VW die Funktion des Personalvorstands angeboten hat, ist kein Argument. Dieses Angebot ist auch nur Frucht der Betriebsratskarriere und also für die hypothetische Normalkarriere nicht verwertbar. Außerdem: Wenn das zählte, könnte man die Grenzen des Ehrenamtes durch beliebige Job-Angebote an den Betriebsrat, den man begünstigen will (gerne auch „über-Kreuz“ mit befreundeten Unternehmen) vollständig aushebeln.

Drittens schließlich mündet dieser Streit in einen Konflikt zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und Strafjustiz: Arbeitsgerichte vergleichen viel und gerne; dort bekommen auch Straftäter mitunter per Vergleich ein gutes und karriereförderndes Zeugnis. Und so wundert es nicht, dass der Braunschweiger Arbeitsrichter einen Vergleich über eine üppige Betriebsratsvergütung protokolliert – das dient dem sozialen Frieden und fördert die „Mitbestimmungskultur“ (des Gebens und Nehmens, also von Filz und Klüngel). Insofern wundert es den Kenner ebenso wenig, wenn sich pensionierte Bundesarbeitsrichter zur Klüngelstützung bereitfinden (gegen Honorar). Eine andere Frage ist, ob dem Arbeitsrichter ob seines vom Spruchrichterprivileg nicht erfassten Vergleiches ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Untreue droht. Strafgerichte und die diesen vorgeschalteten Staatsanwaltschaften sorgen sich dagegen um strafbewehrte ethische Mindeststandards und wollen nicht hinnehmen, dass die Mitbestimmung und der Korruptionsschutz in Redlichkeitsstandards aus den weniger entwickelten Teilen dieser Welt abgleiten: Strafverfahren wegen Betriebsratsbegünstigung und Untreue betreffen nahezu ausschließlich solche Betriebsratsvorsitzende, die zugleich im Aufsichtsrat des Unternehmens sitzen und dort über die Vergütung eben jener Vorstände entscheiden, die ihrerseits die Betriebsratsvergütung bewilligen. Die Deutsche Corporate Governance Kommission schaut schon lange weg.

Ob die historische Aussage „Il y a des juges à Berlin“ heute noch trifft, ist offen. Fest steht aber: Es gibt Staatsanwälte in Braunschweig. Sie haben den Mut, einen politisch unwillkommenen Vorwurf in eine Anklage umzusetzen – gegen alle Widerstände. Damit dienen sie dem Rechtsstaat, weil so die Strafgerichte die verbindlichen Verhaltensregeln klären und frei von Partikularinteressen durchsetzen können.