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„Kammerrebell“ bekommt recht – Maulkorb für den DIHK

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen muss den DIHK verlassen, weil der Dachverband seine Kompetenzen überschritten hat.

Im Streit mit einem „Kammerrebellen” erleidet der DIHK eine herbe Niederlage. Ein IHK-Mitglied darf den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband verlangen, urteilt ein Gericht. Foto: dpa
Im Streit mit einem „Kammerrebellen” erleidet der DIHK eine herbe Niederlage. Ein IHK-Mitglied darf den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband verlangen, urteilt ein Gericht. Foto: dpa

Das Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) kann den Austritt seiner Kammer aus dem Deutschen Industrie und Handelskammertag (DIHK) verlangen, wenn der Dachverband seine Kompetenzen überschreitet und sich nicht nur in wirtschaftlichen Fragen, sondern allgemeinpolitisch äußert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Damit hat der Münsteraner Windkraft-Unternehmer Thomas Siepelmeyer, der seit 2007 einen Feldzug gegen Kompetenzüberschreitungen des DIHK führt, vor dem obersten Verwaltungsgericht zum zweiten Mal recht bekommen.

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Die Tätigkeit der Kammern und des Dachverbands ist laut Gesetz auf wirtschaftliche Angelegenheiten beschränkt. Aber wo hört in der globalisierten Welt die Wirtschaft auf und wo fängt die Allgemeinpolitik an? Überschreiten der DIHK und die Kammern ihre Kompetenz, wenn sie sich beispielsweise zu Menschenrechten, zum Existenzrecht Israels oder ganz allgemein zum Klimaschutz äußern?

Siepelmeyer und andere Unternehmer, die gesetzlich zur IHK-Mitgliedschaft verpflichtet sind, wollen sich nicht für politische Äußerungen vereinnahmen lassen. Der Kläger hatte unter anderem kritisiert, dass der DIHK sich gegen eine Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien ausgesprochen hatte. Dies wertete Siepelmeyer, dessen Firma Davertwind Windenergieanlagen plant und baut, als geschäftsschädigend.

Schon 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein IHK-Mitglied den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband verlangen kann, wenn dieser seine Kompetenzen überschreitet. Allerdings hatten die Leipziger Richter den Fall damals an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Dieses sollte unter anderem prüfen, ob der DIHK ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, damit es künftig nicht mehr zu Kompetenzüberschreitungen kommt.

Der Dachverband hatte 2017 unter anderem ein unmittelbares Klagerecht von IHK-Mitgliedsfirmen gegen den DIHK und ein Beschwerdeverfahren in seiner Satzung verankert. Daraufhin hatte das Oberverwaltungsgericht Münster im April vergangenen Jahres Siepelmeyers Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist aber nun der Ansicht, dass die Vorkehrungen des DIHK nicht ausreichen, um Kompetenzüberschreitungen wirksam zu verhindern. In der Konsequenz muss die Kammer des Klägers, die IHK Nord Westfalen, jetzt den DIHK verlassen.

Der Hauptgeschäftsführer der IHK Nord Westfalen, Fritz Jaeckel, erklärte, man werde jetzt zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Dann werde man im Kreis der Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammern mit dem DIHK beraten, „wie wir die Vertretung der Gesamtinteressen auf Bundes- und Europaebene an die richterlichen Vorgaben anpassen“. Die Industrie- und Handelskammern seien auf „einen leistungsfähigen DIHK zur wirksamen Interessenvertretung auf Bundes- und Europaebene“ angewiesen, so Jaeckel.

DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben bedauerte, dass die IHK Nord Westfalen zum Austritt gezwungen wird. Der DIHK werde alles dafür tun, um einen Wiedereintritt zu ermöglichen. „Insbesondere werden wir weitere Vorkehrungen treffen, um die Wiederholung von Kompetenzverstößen zuverlässig zu verhindern.“

Indirekt wirkt das Urteil wie ein „Maulkorb“ für die Kammern und den Dachverband. Deren Funktionäre und Ehrenamtliche müssen jetzt jede Äußerung auf die Goldwaage legen und prüfen, ob sie Wirtschaftsbezug hat. Schon nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 2016 und dem OVG-Urteil von 2019 hatte der renommierte Kammerrechtsprofessor Winfried Kluth von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg betont, es sei fraglich, ob künftig „noch eine wirksame Interessenvertretung vor allem in den flüchtigen Medien möglich ist“.

So hatte das Oberverwaltungsgericht Münster eine Äußerung von DIHK-Präsident Eric Schweitzer über das Existenzrecht Israels und die Menschenrechtslage in Iran als Kompetenzüberschreitung gewertet. Dabei war die Äußerung im Zusammenhang mit der Frage gefallen, ob Deutschland noch mit Iran Handel treiben dürfe.

Auch Äußerungen zu politischen Maßnahmen in der aktuellen Corona-Pandemie dürften dem DIHK nun schwerer gemacht werden, auch wenn etwa die Beherbergungsverbote viele IHK-Mitglieder ja direkt betreffen.

Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf andere Dachverbände wie den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) haben. „Die Handwerkskammer sollte sich zukünftig sehr genau anschauen, zu welchen Themen und Forderungen sie sich öffentlich äußert“, sagte Stefan Körzell, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), dem Handelsblatt.

Äußerungen zur Anhebung der Minijobgrenze oder zu den Dokumentationspflichten beim Mindestlohn, die den Interessen der in den Handwerkskammern vertretenen Arbeitnehmer klar zuwiderlaufen, gehörten jetzt der Vergangenheit an, sagte Körzell. Ohne Ab- und Zustimmung der Arbeitnehmer sei dies so leicht nicht mehr möglich. „Es ist gut, dass das Bundesverwaltungsgericht hier für Klarheit gesorgt hat“, sagte Körzell. Der ZDH prüft das Urteil und will sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht äußern.

Wie politisch darf sich der Präsident des Deutschen Industrie und Handelskammertags (DIHK) künftig noch äußern? Foto: dpa
Wie politisch darf sich der Präsident des Deutschen Industrie und Handelskammertags (DIHK) künftig noch äußern? Foto: dpa