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Hartz-IV-Urteil zu Fahrtkosten-Erstattung

Wer die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten erstattet, dürfen sie nicht auf die Hartz-IV-Leistung angerechnet werden. Foto: Andrea Warnecke

Bei Hartz IV-Empfängern wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten nicht auf die ALG-II-Leistungen angerechnet. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (Az.: S 18 AS 871/12).

Der Fall: Eine Frau bezieht Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Als Gebietsbetreuerin ist sie für einen Werbeverlag tätig. Neben ihrem Lohn erhält sie eine Erstattung von Fahrtkosten je Kilometer mit dem eigenen Pkw. Diese Erstattung rechnete das Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.

Das Urteil: Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Entscheidend sei, dass die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten erstattet wurden, der Arbeitgeber also nicht eine monatliche Pauschale zahlte. Es handele sich hier lediglich um eine Kostenerstattung. Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des Gerichts nicht anders zu bewerten, als wenn der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte. Auch dieses wäre nicht als Einkommen anzurechnen gewesen. Etwas anderes könne auch nicht dann gelten, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet würden.