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Wann das Grundbuchamt auch eine Vollmacht akzeptieren muss

Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Nürnberg/Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Grundstückseigentümer beerbt, wird mit dessen Tod Eigentümer der Immobilie. Erben sind dann verpflichtet, das Grundbuch zu berichtigen, sprich die Immobilie auf sich umschreiben zu lassen. Hierzu muss man dem Grundbuchamt grundsätzlich den Erbschein vorlegen. Als Nachweis genügt im Zweifel aber auch ein anderes Dokument, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 15 Wx 2176/23) zeigt, auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.

In dem konkreten Fall hatte eine Frau ein Grundstück ihres verstorbenen Mannes geerbt und begehrte eine Grundbuchberichtigung. Sie hatte allerdings keinen Erbschein zur Hand und stellte den Antrag beim Grundbuchamt daher mithilfe der notariell beglaubigten Generalvollmacht, die ihr Mann ihr über den Tod hinaus erteilt hat. Das Grundbuchamt verweigerte der Frau den Wunsch mit Verweis auf den fehlenden Erbschein.

Zu Unrecht, wie das Gericht später befand. Mittels der ihr erteilten Vollmacht könne die Frau die Erben des Mannes nach dessen Tod wirksam vertreten. Die Vollmacht erlischt nicht dadurch, dass die Frau sowohl Bevollmächtigte als auch Erbin ist.

Weil die Frau in jedem Fall Eigentum erwirbt - egal, ob sie die Erben bei der Übertragung auf sich vertritt oder ob sie das Grundbuch mittels eines Erbscheins auf sich als Alleinerbin umschreiben lässt - kann das Grundbuch gar nicht unrichtig werden. In solchen Fällen obliegt es also Betroffenen, ob sie mithilfe der Vollmacht oder des Erbscheins die Grundbuchberichtigung beantragen.