Energiepauschale: Nachträgliche Auszahlung oft steuerfrei

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Berlin (dpa/tmn) - Für Arbeitnehmer, die bisher keine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten haben, gibt es gleich doppelt gute Nachrichten: Die Pauschale können Sie sich nicht nur mit der Steuererklärung 2022 holen, sie bleibt in vielen Fällen auch steuerfrei.

Wer bekommt das Geld nachträglich?

Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben den Ausgleich bereits im September 2022 erhalten. «Einige gingen jedoch zunächst leer aus, zum Beispiel Berufstätige, die im September 2022 arbeitslos waren oder als Minijobber in einem privaten Haushalt gearbeitet haben», erklärt der Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) Erich Nöll. Dabei stehe jedem Berufstätigen die 300-Euro-Pauschale zu, der mindestens an einem Tag im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis hatte.

Eben diese können das Geld nachträglich vom Staat bekommen, solange sie eine Steuererklärung einreichen. Dabei ist grundsätzlich kein Extra-Antrag nötig. Lediglich Minijobber müssen zusätzlich die Zeilen 13 und 14 der Anlage «Sonstiges» ihrer Steuererklärung ausfüllen.

Und bei wem bleibt die Pauschale steuerfrei?

Den Steuervorteil erhalten alle Arbeitnehmer, deren Nebeneinkünfte inklusive der Pauschale unter der Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Liegt die Summe der Nebeneinkünfte darüber, schmilzt der Härteausgleich stufenweise ab. So müssen Nebeneinkünfte ab 820 Euro im Jahr voll versteuert werden, bei bis zu 500 Euro Nebeneinkünften bleiben immerhin noch 320 Euro steuerfrei.

Wichtig: Bei Ehepaaren, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze laut BVL nicht.