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Auf diese Änderungen müssen sich Steuerzahler 2019 einstellen

Zum Jahreswechsel lohnt ein Blick auf die steuerlichen Gesetzesänderungen, die ab 2019 greifen. Einige positive Entwicklungen beruhen dabei auf Gerichtsentscheidungen.

Zumindest ein wenig spürbar im Geldbeutel werden sich ab 2019 die Erhöhung des jedem Steuerpflichtigen zustehenden Grundfreibetrags in der Einkommensteuer auf 9168 Euro und des Höchstbetrags für berücksichtigungsfähigen Unterhalt auf ebenfalls 9168 Euro auswirken. Auch der weitere Abbau der sogenannten kalten Progression macht sich bemerkbar. Daneben wird der Kinderfreibetrag ab Januar auf 2490 Euro oder bei zusammenveranlagten Eltern auf 4980 Euro erhöht.

Noch nicht direkt zum Jahreswechsel, aber ab dem 1. Juli 2019 greift die Erhöhung des monatlichen Kindergeldes für das erste und zweite Kind auf 204 Euro, für das dritte Kind auf 210 Euro und ab dem vierten Kind auf jeweils 235 Euro.

Steuerfreies Jobticket

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Für ihre Einkommensteuererklärung 2018 haben Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten und zur Abgabe verpflichtet sind, nun zwei Monate mehr Zeit, also bis zum 31. Juli 2019. Die Kehrseite: Wird die Steuererklärung nicht pünktlich abgegeben, steht ein Verspätungszuschlag künftig nicht mehr im Ermessen der Finanzverwaltung, sondern wird regelmäßig automatisch festgesetzt, wenn keine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung erreicht wurde.

Das steuerfreie Jobticket kommt mit dem Jahressteuergesetz 2018 wieder: Fördert der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln – wozu nicht das Taxi oder Flugzeug zählt –, fällt auf diese Arbeitgeberleistungen keine Steuer an. Aber: der steuerfreie Vorteil wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Übrigens ist auch der sich aus der privaten Nutzung eines Tickets ergebende geldwerte Vorteil künftig steuerfrei – allerdings gilt dies nur für den öffentlichen Personennahverkehr.

Arbeitnehmer, die sich für ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen entscheiden, müssen künftig weniger Steuern auf die private Nutzung ihres Dienstwagens bezahlen. Während bisher bei Elektrofahrzeugen „nur“ die Kosten der Batterie bei der Bestimmung des zu versteuernden geldwerten Vorteils mindernd berücksichtigt wurden, wird bei Anschaffungen zwischen 2019 und einschließlich 2021 die Bemessungsgrundlage grundsätzlich halbiert – sowohl bei der pauschalen Ein-Prozent-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Dasselbe gilt für E-Bikes, deren Motor mehr als 25 Stundenkilometer unterstützt und die damit als Kfz gelten.

Der vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteil aus der Überlassung eines dienstlichen E-Bikes, das nicht als Kfz gilt, oder eines „normalen“ Fahrrads wird befristet bis 2021 komplett steuerfrei gestellt.

Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig sind, greift zwar häufig der ausländische Fiskus auf den Arbeitslohn zu, berücksichtigt aber gewisse Vorsorgeaufwendungen unter Umständen nicht. Hier schreibt das Jahressteuergesetz 2018 fest, dass der Arbeitnehmer diese nun unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs in Deutschland geltend machen kann. Das gilt auch rückwirkend.

Bevor das Jahressteuergesetz 2018 in Kraft treten kann, ist noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erforderlich. Damit wird aber noch 2018 gerechnet.
Im April dieses Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in der heutigen Form für verfassungswidrig erklärt. Zwar dürfen die Kommunen die Grundsteuer erst mal weiter erheben.

Reform der Grundsteuer nötig

Der Gesetzgeber muss allerdings bis zum Jahresende 2019 die Grundsteuer verfassungskonform regeln. Sollte ihm das nicht gelingen, darf die Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Erste Reformeckpunkte wurden im November vorgestellt, die sehr unterschiedliche Belastungen für den einzelnen Steuerpflichtigen vorsehen. Hier bleibt es spannend.

Kapitalanleger, die mit ihren Aktien Totalverluste erleiden, sollten sich auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehen und ihre Verluste in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Richter widersprachen der Finanzverwaltung und ließen Verluste aus einer Veräußerung zu, bei der der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht überstieg (Az. VIII R 32/16).

Seiner Linie zur Berücksichtigung von Totalverlusten im Rahmen der Abgeltungsteuer folgte der BFH auch bei der Berücksichtigung des Verlustes aus dem endgültigen Ausfall eines privaten Darlehens (Az. VIII R 13/15).
Um der Mietwohnungsknappheit zu begegnen, beschloss der Bundestag Ende November das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus.

Investoren sollen demnach künftig grundsätzlich für neue Mietwohnungen, für die nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ein Bauantrag gestellt oder einer Bauanzeige getätigt wurde, Sonderabschreibungen von jährlich bis zu fünf Prozent im Jahr der Anschaffung und den folgenden drei Jahren in Anspruch nehmen können. Mit dem endgültigen Abschluss des Verfahrens ist Anfang 2019 zu rechnen.

Martina Ortmann-Babel ist Steuerberaterin und Partner bei EY in Stuttgart.