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BGH: Planer können für Altverträge Nachforderungen stellen

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Architekten und Ingenieure können für vor 2021 abgeschlossene Verträge Nachforderungen verlangen, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden unter den damals geltenden Honorar-Mindestsätzen liegen. Deutsche Gerichte können die damalige Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) bei Streitigkeiten zwischen Planern und Privatleuten weiter anwenden, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.

Die Frage war unter Gerichten heftig umstritten. Sie hatten zahlreiche Verfahren ruhend gestellt. Auf sie dürften nun viele "Aufstockungsklagen" von Planern zukommen.

Vor dem BGH war letztendlich der Inhaber eines Ingenieurbüros aus Nordrhein-Westfalen erfolgreich. Die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm wies der BGH zurück. Der Planer hatte eine offene Forderung von mehr als 100 000 Euro geltend gemacht. Sein Honorar hatte er nach der damals geltenden HOAI berechnet.

Grundlage für das BGH-Urteil ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar dieses Jahres. Die Karlsruher Richter hatten die Sache dem höchsten EU-Gericht vorgelegt. Das Urteil hat nur Wirkung auf Altverträge. Seit 2021 gibt es eine neue HOAI. Demnach müssen sich die Honorare nicht mehr in einem festen Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen bewegen. Sie sind seitdem frei verhandelbar.