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BGH entscheidet zu Klagerechten von Umweltzonen-Bewohnern

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Haben Anwohner einer Umweltzone oder einer Lkw-Durchfahrtsverbotszone das Recht, bei Verstößen auf Unterlassung zu klagen? Dazu will sich der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (8.00 Uhr) äußern. Das Urteil der obersten Zivilrichterinnen und

-richter könnte grundsätzliche Bedeutung haben und Privatleuten mehr

rechtliche Möglichkeiten einräumen. (Az. VI ZR 110/21)

Im konkreten Fall geht es um Lastwagen einer Speditionsfirma, die eine Straße zum Stuttgarter Hafen nutzen, für die ein Lkw-Durchfahrtsverbot gilt. Nur Lieferverkehr ist gemäß der Beschilderung erlaubt. Mehrmals täglich nutzten die Laster die Strecke aber als bloße Durchfahrt von der Niederlassung zur Autobahn und verstießen so gegen das Verbot, behaupten die Kläger. Jedoch hatten die Vorinstanzen entschieden, als einzelne Bürger beziehungsweise Grundstücksanlieger könnten sie nicht gegen das Unternehmen vorgehen.

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Zu den Klägern zählt ein Verein, der eine Kindertagesstätte mit Spielplatz betreibt. Die Kläger argumentieren laut Urteil des Stuttgarter Landgerichts, das Durchfahrtsverbot diene als Teil des Aktionsplans Luftreinhaltung dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie solle es für weniger Feinstaub- und Stickoxidbelastung sorgen. Somit hätten sie Unterlassungsansprüche. Den Klägern gehe es nicht um die Einhaltung von Verkehrsregeln, sondern um ihre Gesundheit und die der in der Kita betreuten Kinder.

Die Spedition wiederum bestreitet den Angaben nach, ihre Fahrer angewiesen zu haben, trotz des Verbots die Straße zu nutzen. "Vielmehr seien die Fahrer über die Durchfahrtszone belehrt und angehalten, sich an die Verkehrsregeln zu halten", heißt es in dem Urteil. Einzelne Verstöße könnten nicht dem Unternehmen angelastet werden. Außerdem handele es sich bei sämtlichen Fahrten in und aus der Zone um Lieferverkehr, solange der Container-Ladeplatz an der Niederlassung angefahren werde oder die Fahrt von dort ausgehe.

Das Landgericht Stuttgart begründete seine Entscheidung unter anderem damit, eine lediglich abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Anlieger reiche nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung der Kläger oder der ihnen anvertrauten Kinder im Sinne einer Krankheit liege nicht vor. Auch sei der Beitrag der Spedition zum höheren Schadstoffausstoß nicht genau zu bemessen.

Städte haben verschiedene Möglichkeiten, die Belastung durch Abgase und Schadstoffe zu drosseln. Ein Beispiel sind Umweltzonen, in denen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Hierfür gibt es Plaketten, die an der Windschutzscheibe angebracht werden. Laut Umweltbundesamt gibt es in Deutschland 56 Umweltzonen.

Stuttgart beispielsweise hat im Zuge des Luftreinhalteplans neben der Einführung der Umweltzone unter anderem ein Lkw-Durchfahrtsverbot beschlossen. Es gilt seit März 2010 für Lkw über 3,5 Tonnen. Der Lieferverkehr ist ausgenommen. So sollen Lkw, die die Stadt nur durchqueren wollen, zu anderen Wegen gezwungen und die Luftqualität in der Landeshauptstadt verbessert werden.