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BGH: Bank muss bei Anlageberatung versteckte Provisionen angeben

Anlageberater müssen künftig auch Auskunft geben, wenn die eigene Bank indirekt von einem Geschäft profitiert. Der Bundesgerichtshof erkennt da nach jüngsten Gesetzesnovellen ein «flächendeckendes Transparenzgebot».

Bankkunden haben nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) künftig einen Anspruch darauf, von Anlageberatern auf versteckte Provisionen zugunsten der Bank hingewiesen zu werden. Die BGH-Richter folgten zwar der Revision der beklagten Bank. Sie hoben ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom Februar 2012 auf, das dem Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank gab. In der jetzt bekannt gewordenen Entscheidung werden Banken aber ab dem 1. August dazu verpflichtet, solche Provisionen in der Anlageberatung transparent zu machen.

In dem konkreten Fall ging es um die Investition eines Geschäftsmanns, der 1996 auf den Rat der Bank hin umgerechnet rund 25 Millionen Euro in ein Immobilienprojekt steckte. Für die Vermittlung des Abschlusses erhielt die Bank von den Initiatoren der Immobiliengesellschaft eine Provision von nahezu 700 000 Euro. Die Gesellschaft musste dann 2005 in Insolvenz gehen.

Die Bank habe sich beim Verschweigen der Provision nichts zuschulden kommen lassen, da die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht klar gewesen sei, urteilten die Karlsruher Richter. In neuerer Zeit habe es aber mehrere Gesetzesnovellen gegeben, die den Vertrieb von Kapitalanlagen «einem nahezu flächendeckenden Transparenzgebot unterworfen» hätten. Deswegen müssten versteckte Provisionen, sogenannte «Kick-Backs», künftig ausgewiesen werden.